Behördenlotse - Erteilung Fahrlehrererlaubnis


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Erteilung Fahrlehrererlaubnis

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis.

Die Fahrlehrererlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber

  • mindestens 22 Jahre alt ist
  • geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Fahrlehrers als unzuverlässig erscheinen lassen
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt
  • die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt (eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus)
  • über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrererlaubnis erteilt werden soll
  • innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist
  • die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat.

Abweichend hiervon genügt es, wenn der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt.

Gebühren

40,90 (zu entrichten bei Aushändigung)

Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf

Nach bestandener Prüfung kann die Fahrlehrererlaubnis ausgehändigt werden.

Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Lebenslauf
  • Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über die geistige und körperliche Eignung
  • eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Photokopie des Führerscheins
  • Unterlagen über die Fahrpraxis
  • Nachweis über die Vorbildung
  • eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Teilnahme an einem Lehrgang
  • Führungszeugnis, das bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden muss

Besonderheiten

In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrererlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrererlaubnis erwerben will.

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG)

Zuständigkeitsregelungen

  • Herr Trabandt 
    Tel.: 02271/83-3620
    Fax.: 02271/83-2376

zuständige Stellen, Formulare und Links