Erlaubnisse für Makler, Bauträger und Baubetreuer (Teil 2)
D115 spezifische Werte
Nicht prüfungspflichtig sind:
- Gewerbemäßige Vermittler von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen oder Wohnräumen, Vermittler von Darlehen und Anlageberater.
Prüfungspflichtig sind:
- Gewerbsmäßige Vermittler von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, ausländischen Investmentanteilen, sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen oder Anteilen von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
- Bauträger und Baubetreuer
Die Prüfungsberichte müssen erstellt werden durch Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften.
Steuerberater sind keine geeigneten Prüfer.
Die Prüfungspflicht entfällt, wenn im Prüfungszeitraum kein Gewerbe angemeldet war oder das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt der Stadtverwaltung bis zum 31.12. des Folgejahres (Frist zur Abgabe des Prüfberichtes) abgemeldet wurde.
Die Prüfungspflicht entfällt außerdem für Versicherungs- und Bausparkassen-Vertreter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Versicherung oder Bausparkasse ausschließlich Darlehen dieser Unternehmen vermitteln.
Werden innerhalb eines Prüfzeitraumes keine Tätigkeiten im Sinne des § 34c GewO ausgeübt, kann der Gewerbetreibende selbst anstelle des Prüfberichtes eine Negativerklärung abgeben. Sofern Sie im Kalenderjahr ausschließlich für ein Unternehmen tätig waren, ist der jährlichen Negativerklärung eine aktuelle Bescheinigung des Unternehmens über die ausschließliche Tätigkeit beizufügen.
Eine Negativerklärung kann daher nur abgegeben werden, wenn im entsprechenden Kalenderjahr
- keine selbständige Tätigkeit nach § 34 c GewO ausgeübt wurde,
- keine Inserate aufgegeben wurden (erfolgsunabhängig)
Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf
Wird der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung nicht rechtzeitig vorgelegt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.500,00 € geahndet werden kann.
Zuständigkeitsregelungen
- Frau Blömer, Buchstaben A - K
Telefon: 02271/83-3216 - Frau Abholte, Buchstaben L - Z
Telefon: 02271/83-3218
zuständige Stellen, Formulare und Links
andere Leistungen
Formulare und Broschüren
- Negativerklärung
Größe: [136 KB] - Gebührenübersicht
Größe: [20 KB]
Links
- Gewerbeauskunft
Branchen, Dienstleistung, Unternehmen
