Behördenlotse - Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder


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Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten bzw. für die deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, können einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben.

Bedarfe für Bildung

Für Kinder in Kindertageseinrichtungen bzw. in Kindertagespflege werden die Kosten übernommen für

  • eintägige oder mehrtägige Ausflüge
  • für das gemeinschaftliche Mittagessen (Eigenanteil: 1,00 Euro)

Für Schüler/-innen werden die Kosten übernommen für

  • den persönlichen Schulbedarf (Schulsachen), und zwar 70 Euro zum 01. August bzw. Schuljahresbeginn und 30 Euro zum 01. Februar
  • eintägige Schulausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten
  • für das gemeinschaftliche Mittagessen (Eigenanteil: 1,00 Euro)
  • Schülerfahrtkosten, soweit sie zum Besuch der nächstgelegenen Schule erforderlich sind und vom Schulträger nicht übernommen werden
  • die Lernförderung (Nachhilfe), wenn nur dadurch die schulischen Lernziele erreicht werden können

Bildungsbedarfe nur für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Bedarfe für soziale Teilhabe

Für Kinder/Jugendliche wird ein Bedarf von 10 Euro monatlich anerkannt zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für

  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht)
  • vergleichbare Aktivitäten der kulturellen Bildung

Bedarfe für soziale Teilhabe nur für Kinder und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf

Im Regelfall ist eine Antragstellung vor Beginn der Maßnahme erforderlich.

Unterlagen

Für jedes/jeden Kind/Jugendlichen/jungen Erwachsenen ist ein gesonderter Antrag zu stellen!

Ausnahme:

Leistungsberechtigte nach dem SGB II bzw. SGB XII im laufenden Hilfebezug erhalten die Pauschalbeträge für den Schulbedarf automatisch ohne gesonderten Antrag.

Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsberechtigte müssen jedoch auch für den Schulbedarf einen Antrag stellen.

Rechtliche Grundlagen

  • §28, §29, §77 Sozialgesetzbuch II
  • §34, §34a, §131 Sozialgesetzbuch XII
  • §6b Bundeskindergeldgesetz

FAQ

Wie werden die Bildungs- und Teilhabeleistung erbracht – als Geldleistung oder Sachleistung?

Zukünftig werden im Rhein-Erft-Kreis nur die Bedarfe für Schulsachen und Schülerfahrtkosten in Form einer Geldleistung an den Antragsteller erbracht.

In allen anderen Fällen erfolgt eine Direktzahlung an den Anbieter bzw. an die Schule.

Nur für eine Übergangsphase, voraussichtlich bis zum 30.06.2011, werden bereits erbachte Leistungen erstattet.

Gibt es eine Pauschale für Schulbedarf für Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsberechtigte auch rückwirkend zum 01. Februar 2011?

Nein, die Pauschale in Höhe von 100 Euro wird erstmals ab dem Schuljahr 2011/2012 in zwei Ratenausgezahlt:

  • zum 01. August 2011 in Höhe von 70 Euro
  • zum 01. Februar 2012 in Höhe von 30 Euro

Zuständigkeitsregelungen

Wenn Sie bereits Leistungen für Ihr Kind vom Jobcenter (SGB II/Hartz IV) erhalten, stellen Sie den Antrag in Ihrer örtlichen Geschäftsstelle des Jobcenters Rhein-Erft.

Erhalten Sie für Ihr Kind Sozialhilfe (SGB XII), wenden Sie sich an Ihr zuständiges Sozialamt im Rathaus Ihrer Kommune.

Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsberechtigte senden Ihren Antrag an den Rhein-Erft-Kreis.

Ihre Ansprechpartner/-innen sind:

  • Frau Altenbach - Bedburg, Bergheim, Brühl 
    Zimmer 2.77
    Telefon: 02271/83-2568
  • Frau Klarenbach - Frechen, Kerpen, Wesseling
    Zimmer 2.76
    Telefon: 02271/83-2566
  • Frau Lobb- Elsdorf, Erftstadt, Hürth, Pulheim
    Zimmer 2.76
    Telefon: 02271/83-2567

zuständige Stellen, Formulare und Links

Formulare und Broschüren

Links