Behördenlotse - Baulasten


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Baulasten

Eine Baulast ist eine freiwillige Erklärung des Grundstückeigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Er übernimmt damit öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen.

 

Gebühren

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung fallen folgende Gebühren an:

  • Für die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück 50 , jedoch höchstens 150
  • Für die Auskunft darüber, dass keine Baulast besteht, 10 je Grundstück
  • Für die Entscheidung über die Eintragung einer Baulast, 50 bis 250 je Baulast

Unterlagen

Baulasteintragungen:

Baulasteintragungen erfolgen nur im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben. Welche Unterlagen für die Eintragung notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab und ist in § 18 Bauprüfverordnung festgelegt.

Baulastauskünfte:

Schriftlicher oder persönlicher Antrag unter Benennung folgender Angaben:
  • Gemarkung
  • Flur und Flurstück
  • Straße und Hausnummer
  • Grund für Anfrage

Besonderheiten

Die Baulast bedarf der Schriftform. Durch sie können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Baulasten können nur vom Grundstückseigentümer begründet werden. Zur Vertretung eines Eigentümers ist eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich.

Baulasten werden mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis rechtswirksam. Dieses wird bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde geführt und kann dort auch eingesehen werden.

Baulasten wirken für sich und gehen bei einem Eigentümerwechsel – auch im Zwangsversteigerungsverfahren – nicht unter.

Rechtliche Grundlagen

  • BauO NW

FAQ

Im Rahmen der Kommunalisierung gehen alle in diesem Kontext stehenden Aufgaben zum 01.01.2011 auf die kreisangehörigen Kommunen über. Bitte wenden Sie sich daher an Ihre örtliche Stadtverwaltung !!

zuständige Stellen, Formulare und Links