Behördenlotse - Anmeldung eines ausländischen Vereins


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Anmeldung eines ausländischen Vereins

Als ein Ausländerverein gilt ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind oder dessen Sitz im Ausland ist, dessen Organisation oder Tätigkeit sich aber auf Deutschland erstreckt.

Gebühren

Keine Gebührenerhebung

Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf

Die Anmeldung hat innerhalb von 2 Wochen auf deutsch nach Gründung bei der Kreispolizeibehörde zu erfolgen, unabhängig etwaiger Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht.

Die Behörde verschickt nach erfolgter Anmeldung eine schriftliche Bestätigung.

Unterlagen

  • Satzung des Vereins oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins
  • Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen
  • Gründungsprotokoll

Rechtliche Grundlagen

FAQ

Der Vorstand ist anmeldepflichtig. Hat ein Verein keinen Vorstand, trifft die Anmeldepflicht die vertretungsberechtigten Mitglieder.

Bei einer organisatorischen Einrichtung eines ausländischen Vereins gilt die Anmeldepflicht auch für die Personen, die die Einrichtung leiten. Die Anmeldung muss auf deutsch erfolgen.

Zuständigkeitsregelungen

  • Frau Hahlweg
    Tel.: 02271/83-3114
    Fax.: 02237/97302–2009
  • Frau Raab
    Tel.: 02271/83-3115
    Fax.: 02237/97302–2009

zuständige Stellen, Formulare und Links

Formulare und Broschüren