Mitführen von Betäubungsmitteln
D115 spezifische Werte
Beglaubigung der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung für den Grenzübertritt, z.B. bei Urlaubsreisen in das Ausland.
Gebühren
Bescheinigungen gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens kosten 10,00 Euro.
Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf
Nach Vorlage der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmittel im Rahmen einer ärztlichen Behandlung gem. Artikel 75 des Schengener-Abkommens wird diese durch den Rhein-Erft-Kreis beglaubigt.
Die Antragstellung auf die Ausstellung der Bescheinigung frühestens 30 Tage vor Reiseantritt beim Hausarzt möglich.
Die Bescheinigung ist längstens 30 Tage nach Ausstellung durch den Hausarzt gültig.
Unterlagen
Die "Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmittel im Rahmen einer ärtzlichen Behandlung gem. Artikel 75 des Schengener Abkommens" ist über den Hausarzt erhältlich und beim Besuch im Gesundheitsamt in Bergheim vorzulegen.
Besonderheiten
Die Ausstellung erfolgt sofort vor Ort.
Termine grundsätzlich nur nach vorheriger Vereinbarung.
Rechtliche Grundlagen
- Artikel 75 des Schengener Abkommens (Mitnahme von Betäubungsmittel bei Urlaubsreisen oder sonstigen Reisen mit Grenzübertritt)
FAQ
Wo erhalte ich die Bescheinigung?
Die "Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmittel im Rahmen einer ärtzlichen Behandlung gem. Artikel 75 des Schengener Abkommens" ist über den Hausarzt erhältlich.
Wer erteilt die Beglaubigung und wo erhalte ich sie?
Die Beglaubigung wird ausschließlich im Kreishaus Bergheim, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim, erteilt.
Wie lange im Voraus kann ich die Ausstellung der Bescheinigung verlangen?
Anträge auf Ausstellung der Bescheinigung können frühestens 30 Tage vor Reiseantritt beim Hausarzt gestellt werden.
Wie lange ist die Bescheinigung gültig?
Die Bescheinigung ist längstens 30 Tage ab Ausstellung durch den Hausarzt gültig.
Für welchen Bereich gilt die Bescheinigung?
Die Bescheinigung ist grundsätzlich nur in Reiseländer des Schengener-Abkommens gültig.
Wo erhalte ich Bescheinigungen für Nicht-EU-Länder?
Auskünfte hierzu erteilt das Auswärtige Amt unter der Telefonnummer 030/5000-2000 oder unter www.auswaertiges-amt.de
zuständige Stellen, Formulare und Links
Links
- Internetseite des Bundesinstitutues für Arzneimittel
Hier erfährt man Infos über Arzneimittel und Medizinprodukte. - BfArm-Internetauftritt
Internetseite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
