Anschrift ändern (Umzug im Kreisgebiet)
D115 spezifische Werte
Bei einem Umzug innerhalb des Rhein-Erft-Kreis ist neben der Anmeldung des Wohnsitzes beim städtischen Einwohnermeldeamt auch die Änderung des Fahrzeugscheines (Zulassungsbescheinigung Teil I) erforderlich.
Dies ist - bis auf die Städte Bergheim und Hürth - bei allen Stadt- und Gemeindeverwaltungen möglich.
Gebühren
- 10,70 €
Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf
Die Berichtigung der Fahrzeugdokumente muss unmittelbar nach dem Umzug erfolgen.
Bei Vorsprache in der Zulassungsbehörde oder im Rathaus wird die Anschriftenänderung durchgeführt.
Unterlagen
- Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
- Personalausweis oder Pass i.V.m. Meldebescheinigung
- Prüfbericht Hauptuntersuchung
- ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
Benötigte zusätzliche Unterlagen bei Zulassung für Firmen/Gewerbe/Vereine
GmbH, OHG, AG, eingetragene Vereine, usw.
Neben den sonstigen erforderlichen Unterlagen werden außerdem benötigt:
- Gewerbeanmeldung (nach Muster Anlage 1 zu § 14 GewO) oder alternativ amtlich bestätigter Auszug aus der Betriebekartei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung des Betriebsitzes
- Handelsregisterauszug bzw. Vereinsregister
- Ausweis (oder Kopie) der im Register benannten Person (Geschäftsführer oder Prokurist)
Zulassung auf ein Einzelgewerbe
- Gewerbeanmeldung (nach Muster Anlage 1 zu § 14 GewO) oder alternativ amtlich bestätigter Auszug aus der Betriebekartei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung des Betriebsitzes
Zulassung auf eine GbR
Neben den sonstigen erforderlichen Unterlagen werden außerdem benötigt:
- Gewerbeanmeldung (nach Muster Anlage 1 zu § 14 GewO) oder alternativ amtlich bestätigter Auszug aus der Betriebekartei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung des Betriebsitzes
- ggf. Gesellschaftervertrag
- Einverständniserklärung aller beteiligten Gesellschafter, dass das Fahrzeug auf die GbR zugelassen werden darf und Bestimmung einer verantwortlichen Person
- Ausweise der Gesellschafter
- ggf. Vollmacht
Besonderheiten
Möglich in allen kreisangehörigen Kommunen, bis auf Hürth und Bergheim
Vorlagepflicht des Hauptuntersuchungsberichtes
Der Hauptuntersuchungsbericht ist im Original bei jeder An- oder Ummeldung eines Fahrzeuges vorzulegen. Die Vorlage ist auch dann erforderlich, wenn in der Zulassungsbescheinigung das Datum der nächsten Untersuchung eingestempelt ist.
Dies gilt nicht für Neufahrzeuge, die bisher nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden mussten.
Rechtliche Grundlagen
- Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
FAQ
Muss der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) auch geändert werden?
Nein, die Vorlage und Änderung des Briefes ist nicht erforderlich
