Anmeldung Krankenpflegedienste
D115 spezifische Werte
Laut §18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) muss derjenige, der einen nichtakademischen Heilberuf selbständig ausüben möchte oder Angehörige dieser Berufe beschäftigt, die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.
Gebühren
Nach Eingang der Unterlagen erhalten Sie von Seiten des Gesundheitsamtes ein Bestätigungsschreiben sowie einen Gebührenbescheid, der sich zur Zeit zwischen 12,78 € und 51,12 € beläuft.
Unterlagen
Haben Sie vor, sich mit einen Krankenpflegedienst im Rhein-Erft-Kreis zu eröffnen, so werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kurzes Anschreiben, ab wann und unter welcher Anschrift der Krankenpflegedienst eröffnet wird
- Struktur des Krankenpflegedienstes (Wer übt die Pflegedienstleitung aus?; Wer übt die stellvertretendende Pflegedienstleitung aus?;
3. Welches Personal wird eingestellt?)
Von den o.g. Personen müssen die beglaubigten Fotokopien der Berufsanerkennungen sowie eine Kopie der Personalausweise dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.
Ausnahme sind Personen, die nur in der Grundpflege eingesetzt werden. Diese müssen Sie nur namentlich benennen.
Rechtliche Grundlagen
- §18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
FAQ
Welche Berufe zählen in NRW zu den nichtakademischen Berufen:
- Diätassistent/in
- Ergotherapeut/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in
- Hebamme / Entbindungspfleger
- Heilpraktiker/in
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch – technische/r Laborassistent/in
- Medizinisch – technische/r Radiologieassistent/in
- Medizinisch – technische/r Assistent für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
- Rettunsgassistent/in
- Pharmazeutisch – technische/r Assistent/in
