Behördenlotse - Amtsvormundschaften


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Amtsvormundschaften

  • Kinder minderjähriger Mütter erhalten einen Vormund bis die Kindesmutter das 18. Lebensjahr vollendet hat ( gesetzliche Amtsvormundschaft )
  • Kinder, deren Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde erhalten einen Vormund ( bestellte Amtsvormundschaft).

Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf

Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter.

Die bestellte Amtsvormundschaft endet spätestens mit Volljährigkeit des Kindes oder bei Rückgabe der elterlichen Sorge an die Eltern.

Besonderheiten

Die Einrichtung einer gesetzlichen und bestellten Amtsvormundschaft erfolgt durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichtes in seiner Eigenschaft als Familiengericht.

Bei der gesetzlichen Vormundschaft (Kindesmutter noch minderjährig) muss die Mutter, bei der bestellten Vormundschaft (bei Entzug der elterlichen Sorge) das Kind in Bedburg oder Elsdorf wohnen.

FAQ

Im Rahmen der Kommunalisierung gehen alle in diesem Kontext stehenden Aufgaben des Kreisjugendamtes zum 01.01.2011 auf die kreisangehörigen Kommunen über. Bitte wenden Sie sich daher an die örtlichen Jugendämter !!

Zuständigkeitsregelungen

  • Frau Kaienburg
    Buchstabe A-J 02271/83-4519
  • Frau Smolarek
    Buchstabe K-Z 02271/83-4514

zuständige Stellen, Formulare und Links