Vollstreckung des Fahrverbotes
D115 spezifische Werte
Leistung wird erbracht für:
- alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden
- Kontaktinformationen siehe unten
Wurde mit einem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot angeordnet, muss der Führerschein für die in dem Bescheid angegebene Zeit (1-3 Monate) bei der Kreisverwaltung abgegeben werden.
Gebühren
Unterlagen
- Bußgeldbescheid
- Führerschein
- ggf. Vollmacht mit Personalausweisen
Durchschn. Bearbeitungszeit/Fristen
Der Führerschein ist sofort mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder, bei Gewährung der Viermonatsfrist, innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft abzugeben.
Der Führerschein kann nach Ablauf des Fahrverbotes abgeholt oder auf Wunsch zugesandt werden.
Wurde dem Betroffenen die Viermonats-Frist eingeräumt, so muss der Führerschein innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft bei der anordnenden Behörde eingehen. Anderenfalls ist der Führerschein mit Rechtskraft des Bescheides abzugeben.
Organisationseinheit
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Ordnungsamt, 32/4
Willy-Brandt-Platz 150126 Bergheim
Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Telefon: 02271/83-3220
- Telefax: 02271/83-2387
Servicezeiten
Montags bis Freitag
08.00 Uhr bis 12.30 UhrDonnerstag
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
