Sprengstoff-Bescheinigung Unbedenklichkeit
D115 spezifische Werte
Leistung wird erbracht für:
- Kontaktinformationen siehe unten
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich.
Gebühren
Es wird eine Gebühr i.H.v. 51,12 € fällig.
Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
Hinweis: Der Antragsvordruck muss unterschrieben im Original übersandt werden (keine elektronische Antragstellung möglich).
Durchschn. Bearbeitungszeit/Fristen
Sobald der Antrag vorliegt, prüft die Behörde, ob der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
Die Bearbeitung des Antrags kann bis zu 4 Wochen andauern.
Rechtliche Grundlagen
FAQs /häufig gestellte Fragen
Gibt es eine Altersbegrenzung?
Der Antragsteller muss mindestens 21 Jahre alt sein und über die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung verfügen. Im Einzelfall kann eine Ausnahme vom Alterserfordernis gem. § 27 Abs. 5 SprengG beantragt werden.Ansprechpartner (persönliche) / Zuständigkeiten
- Frau Hahlweg
Tel.: 02271/83-3114
Fax: 02237/97302–2009 - Frau Raab
Tel.: 02271/83-3115
Fax: 02237/97302–2009
Organisationseinheit
-
Polizeiverwaltung, 31
Philipp-Schneider-Straße 8-1050171 Kerpen
- Telefon: 02271/83-0
- Telefax: 02237/97302-2009
Servicezeiten
- Montag bis Dienstag, Donnerstag bis Freitag
08.00 Uhr bis 12.30 Uhr - Donnerstag
08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr - Mittwoch geschlossen
- Montag bis Dienstag, Donnerstag bis Freitag
Formulare und Broschüren
- Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
nach § 34 Absatz 2 der 1. SprengV zur Teilnahme an einem staatlich oder staatlich anerkannten Lehrgang zum Vorderladerschießen, Wiederladen von Patronenhülsen oder Böllern
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Synonyme
Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 34 Abs. 2 der 1. SprengV, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Sprengstoff, Sprengstoffverordnung, Unbedenklichkeit, explosionsgefährliche Stoffe
zuletzt geändert: 03.01.2012 16:01 Uhr
