Überwachung der Einhaltung von Halterpflichten
D115 spezifische Werte
Leistung wird erbracht für:
- alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden
- Kontaktinformationen siehe unten
Jeder Halter eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet,
- für ein Bestehen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu sorgen
- die KFZ-Steuer zu bezahlen
- Hauptuntersuchung (inkl. Abgasuntersuchung) regelmäßig durchführen zu lassen und dafür zu Sorgen, dass die Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und –brief) stets den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
- eine Veräußerung der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- ein gekauftes und noch zugelassenes Fahrzeug unverzüglich umzuschreiben oder außer Betrieb zu setzen.
Kommen Fahrzeughalter einer dieser Verpflichtungen nicht nach, so ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, Maßnahmen einzuleiten. Dazu zählt als letzte Maßnahme auch die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges.
Gebühren
12,83 € bis ca. 300,00 €
Unterlagen
Für die Außerbetriebsetzung sind vorzulegen:
- amtliche Kennzeichenschilder
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II (kann nachgereicht werden)
Bei erloschenem Versicherungsschutz:
- Nachweis über neuen Versicherungsschutz
Bei Nichtzahlung der Kfz-Steuer:
- Bareinzahlungsbeleg oder Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
Bei Fahrzeugmängeln:
- Mängelbeseitigungsnachweis
Besonderheiten
Durchschn. Bearbeitungszeit/Fristen
Bei besonderen Gefahrenlagen ist die Behörde verpflichtet, unverzüglich zu handeln. Die entsprechenden Fristen finden Sie in den Anschreiben der Zulassungsbehörde.
"Unverzüglich" heißt im Sinne des § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern", also umgehend nach Eingang des Schreibens der Zulassungsbehörde während der Öffnungszeiten.
Rechtliche Grundlagen
- Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Pflichtversicherungsgesetz (PFlVG)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- Beitreibungserleichterungsgesetz (BEG NRW)
FAQs /häufig gestellte Fragen
Was mache ich, wenn mein Fahrzeug entsiegelt wurde?
Sofern ein Verwaltungsmitarbeiter noch vor Ort ist, händigen Sie ihm den Fahrzeugschein aus. Ansonsten setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der Zulassungsbehörde in Verbindung.Wer kann einen Mängelbeseitigungsnachweis ausstellen?
- Polizeiwache
- Amtlich anerkannter Sachverständiger
- Prüfingenieur
- Meisterwerkstatt
Kann mein Fahrzeug nach der zwangsweisen Außerbetriebsetzung wieder zugelassen werden?
Ja, wenn der Grund für die Außerbetriebsetzung nicht mehr vorliegt und alle Gebühren im Sinne des Beitreibungserleichterungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BEG NRW) beglichen werden.
Organisationseinheit
-
Straßenverkehrsamt, 36/3
Willy-Brandt-Platz 150126 Bergheim
Kraftfahrzeugzulassungen in Bergheim
- Telefon: 02271/83-0
- Telefax: 02271/83-2314 oder 3710
Servicezeiten
- Montag bis Mittwoch, Freitag
07.30 Uhr bis 12.30 Uhr - Donnerstag
09.00 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr - Samstag
(Zulassungsstelle Bergheim, nur für Privatkunden)
08.00 Uhr bis 11.00 Uhr
- Montag bis Mittwoch, Freitag
-
Straßenverkehrsamt, 36/3
Friedrich-Ebert-Str. 1150354 Hürth
Kraftfahrzeugzulassungen in Hürth
- Telefon: 02271/83-0
- Telefax: 02271/83-2314 oder 3710
Servicezeiten
- Montag bis Mittwoch, Freitag
07.30 Uhr bis 12.30 Uhr - Donnerstag
09.00 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- Montag bis Mittwoch, Freitag
