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Pflegewohngeld beantragen

Leistung wird erbracht für:

Pflegeheime in NRW können für einen Teil der Heimkosten- die Investitionskosten- einen Zuschuss beim Rhein-Erft-Kreis beantragen. Dieser Zuschuss heißt Pflegewohngeld.

Liegt das Pflegeheim außerhalb von NRW ist im Einzelfall festzustellen, ob es in diesem Bundesland Pflegewohngeldleistungen gibt.

Die Pflegekasse leistet Pflegegeld für die Deckung der Pflegekosten, die Pflegestufe ist hierbei unerheblich.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Unterlagen

  • Fragebogen zur Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Dieser wird nach Antragstellung zunächst an das Heim geschickt und an den Heimbewohner weitergeleitet.)
  • Einen Nachweis, dass der Heimbewohner vor Heimaufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Rhein-Erft-Kreis hatte.

Besonderheiten

Bei der Beantragung von Pflegewohngeld ist zu beachten, dass diese Leistung dem Heim zusteht. Sie profitieren von einer etwaigen Bewilligung in der Form, dass sich Ihre Heimkosten anteilig verringern.

Voraussetzungen:

  • Das verfügbare Vermögen des Heimbewohners und gegebenenfalls seines Ehegatten (Lebenspartner) übersteigt die Grenze von 10.000 (bei zusammenlebenden Ehegatten 20.000 ) nicht.
  • Das Einkommen des Heimbewohners und seines Ehegatten (Lebenspartners) reicht zur Deckung der Heimkosten inklusive der Investitionskosten nicht aus.

Durchschn. Bearbeitungszeit/Fristen

Das Pflegeheim stellt den Antrag nach Heimaufnahme, bzw. nachdem das Vermögen bis auf dem Schonbetrag von 10.000 (bei zusammenlebenden Ehegatten 20.000 ) zur Deckung der Heimkosten verwendet wurde. Hierbei kann die Bewilligung für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten nach Antragstellung rückwirkend erfolgen.

Die Dauer der Antragsbearbeitung bis zur Bewilligung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.

FAQs /häufig gestellte Fragen

Wer ist zuständig, wenn der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Heimaufnahme nicht im Rhein-Erft-Kreis hatte?

Der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in der der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Pflegewohngeld wird nur für die Plätze von Pflegebedürftigen gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben. Dies gilt nicht, sofern der Pflegebedürftige nachweist, dass in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, ein in gerader oder nicht gerader Linie Verwandter des ersten oder zweiten Grades (Kinder, Enkel) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ansprechpartner (persönliche) / Zuständigkeiten

Die Zuständigkeitsbereiche der Sachbearbeiter/-innen richten sich nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der pflegebedürftigen Heimbewohner.

Zuständig für die Gewährung von Pflegewohngeld an Personen, welche ansonsten die Kosten der stationären Pflege vollständig selbst bezahlen sind:

  • Frau Gültzow
    Buchstabenbereich A-R
    Tel.: 02271/83-2538
  • Frau von Wirth
    Buchstabenbereich SCH, ST, T-V
    Tel.: 02271/83-2528
  • Frau Assmann
    Buchstabenbereich S (ohne SCH und ST), W-Z
    Tel.: 02271/83-2572

Falls neben Pflegewohngeld auch noch Sozialhilfe zur Deckung der Kosten stationärer Pflege benötigt wird, sind folgende Sachbearbeiter/-innen für Sie zuständig:

  • Frau Fabry
    Buchstabenbereich AAAA-DVZZ
    Tel.: 02271/83-2527
  • Frau Zörner
    Buchstabenbereich DWAA-HELZ
    Tel.: 02271/83-2524
  • Frau Barleben
    Buchstabenbereich HEMA-KRAT
    Tel.: 02271/83-2535
  • Frau Oziemkiewicz
    Buchstabenbereich KRAU-LUDZ
    Tel.: 02271/83-2523
  • Frau Harder
    Buchstabenbereich LUEA-NQZZ
    Tel.: 02271/83-2525
  • Herr Müller
    Buchstabenbereich NRAA-WEIK
    Tel.: 02271/83-2541
  • Frau Oziemkiewicz
    Buchstabenbereich WEIL-ZZZZ
    Tel.: 02271/83-2513

Organisationseinheit

Formulare und Broschüren

zuletzt geändert: 28.02.2012 08:02 Uhr