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Kurzzeitkennzeichen beantragen

Leistung wird erbracht für:

Kurzzeitkennzeichen werden benötigt für Probe- und Überführungsfahrten.

Gebühren

  • 10,20

Unterlagen

  • Personalausweis/Pass i. V. m. Meldebescheinigung
  • Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
  • Fahrzeugbrief bzw. Kaufvertrag (siehe Besonderheiten) 
  • ggf. Vollmacht
  • ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

Benötigte zusätzliche Unterlagen bei Zulassung für Firmen/Gewerbe/Vereine

GmbH, OHG, AG, eingetragene Vereine, usw.

Neben den sonstigen erforderlichen Unterlagen werden außerdem benötigt:

  • Gewerbeanmeldung (nach Muster Anlage 1 zu § 14 GewO) oder alternativ amtlich bestätigter Auszug aus der Betriebekartei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung des Betriebsitzes 
  • Handelsregisterauszug bzw. Vereinsregister
  • Ausweis (oder Kopie) der im Register benannten Person (Geschäftsführer oder Prokurist)

Zulassung auf ein Einzelgewerbe

  • Gewerbeanmeldung (nach Muster Anlage 1 zu § 14 GewO) oder alternativ amtlich bestätigter Auszug aus der Betriebekartei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung des Betriebsitzes

Zulassung auf eine GbR

Neben den sonstigen erforderlichen Unterlagen werden außerdem benötigt:

  • Gewerbeanmeldung (nach Muster Anlage 1 zu § 14 GewO) oder alternativ amtlich bestätigter Auszug aus der Betriebekartei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung des Betriebsitzes
  • ggf. Gesellschaftervertrag
  • Einverständniserklärung aller beteiligten Gesellschafter, dass das Fahrzeug auf die GbR zugelassen werden darf und Bestimmung einer verantwortlichen Person
  • Ausweise der Gesellschafter
  • ggf. Vollmacht

Besonderheiten

Bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen ist der tatsächliche Bedarf nachzuweisen. Aus diesem Grund ist grundsätzlich die Vorlage des Fahrzeugbriefes/der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich.

Alternativ kann auch ein Kaufvertrag oder für Neufahrzeuge eine Rechnung vorgelegt werden. Der Kaufvertrag oder die Rechnung muss die Fahrzeugidentnummer für das Fahrzeug, das überführt bzw. probegefahren werden soll, enthalten.

Der ausgehändigte Fahrzeugschein muss vor der Fahrt ausgefüllt werden.

Hinweise zur Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland:

Allgemein:
Die Zulassungsbehörden werden oftmals mit der Frage konfrontiert, ob eine Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland zu Problemen führen kann.
Grundsätzlich gilt: Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein nationaler Verwaltungsakt und kann daher nur für Fahrzeuge gelten, die sich zum Zeitpunkt der Zuteilung in Deutschland befanden. Die Anbringung eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug im Ausland, um dieses damit z. B. nach Deutschland zu überführen, ist nicht zulässig!

Akzeptanz der deutschen Kurzzeitkennzeichen im Ausland:
Die nationalen Zulassungsdokumente werden durch die Teilnehmerstaaten des Internationalen
Abkommens über den Straßenverkehr gegenseitig anerkannt. Allerdings sind Kurzzeitkennzeichen und der entsprechende Fahrzeugschein genaugenommen keine offiziellen Zulassungsdokumente, da damit eine Nutzung von Fahrzeugen außerhalb des Zulassungsverfahren gestattet wird, die in dieser Form nicht unter das Straßenverkehrsübereinkommen fällt. Deshalb müssen Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht ohne weiteres akzeptiert werden.

Inwieweit ein Versicherungsschutz bei Nutzung des Kurzeitkennzeichens im Ausland gegeben ist, muss mit der jeweiligen Versicherung abgeklärt werden

Durchschn. Bearbeitungszeit/Fristen

Die Kurzzeitkennzeichen sind 5 Tage gültig.

Rechtliche Grundlagen

  • Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

FAQs /häufig gestellte Fragen

Kann das Kurzzeitkennzeichen für verschiedene Fahrzeuge verwendet werden?

Nein, die Übertragung ist nicht möglich, vor Antritt der Fahrt werden im Fahrzeugschein die Fahrzeugdaten eingetragen.

Kann ich das Kurzzeitkennzeichen im Voraus beantragen?

Nein, das Kurzzeitkennzeichen wird ab dem Tag der Vorsprache zugeteilt.

 

Organisationseinheit

  • Straßenverkehrsamt, 36/3
    Aufgaben/Beschreibung einblenden
    Willy-Brandt-Platz 1
    50126 Bergheim

    Kraftfahrzeugzulassungen in Bergheim

    • Telefon: 02271/83-0
    • Telefax: 02271/83-2314 oder 3710
    • Servicezeiten

      • Montag bis Mittwoch, Freitag
        07.30 Uhr bis 12.30 Uhr
      • Donnerstag
        09.00 Uhr bis 12.30 Uhr
        14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
      • Samstag
        (Zulassungsstelle Bergheim, nur für Privatkunden)
        08.00 Uhr bis 11.00 Uhr
  • Straßenverkehrsamt, 36/3
    Aufgaben/Beschreibung einblenden
    Friedrich-Ebert-Str. 11
    50354 Hürth

    Kraftfahrzeugzulassungen in Hürth

    • Telefon: 02271/83-0
    • Telefax: 02271/83-2314 oder 3710
    • Servicezeiten

      • Montag bis Mittwoch, Freitag
        07.30 Uhr bis 12.30 Uhr
      • Donnerstag
        09.00 Uhr bis 12.30 Uhr
        14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Formulare und Broschüren

  • Vollmacht
    für die Zulassung eines Fahrzeuges
    Größe: [0 KB]
zuletzt geändert: 10.08.2011 08:08 Uhr