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Infektionsschutzbelehrung

Leistung wird erbracht für:

Jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.

Die hierfür erforderliche Belehrung erfolgt durch das Kreisgesundheitsamt.

Die Belehrung findet nach Terminvereinbarung statt.

Gebühren

Höhe der grundsätzlichen Belehrungsgebühren?

Grundsätzlich 25 (in bar mitzubringen).

Ausnahmen:

  • ALG II-Empfänger (aktueller ARGE-Bescheid ist vorzulegen)
  • Ehrenamtlich Tätige in caritativen Einrichtungen, z.B. Tafel oder Altenheim (auch hier der Bescheid vorzulegen)

Hier beträgt die Belehrungsgebühr 5

Unterlagen

  • Gültige Ausweisdokumente, z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erforderlich. Ist dies nicht der Fall, ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich.

Besonderheiten

Mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes zum 01. Januar 2001 wurde das frühere Gesundheitszeugnis nach §§17 u.18 Bundesseuchengesetz durch die Belehrungsbescheinigung des Gesundheitsamtes ersetzt.

Für Personen, die im Besitz eines alten Gesundheitszeugnisses (ab Ausstellungsdatum 1980) sind, gilt dieses Zeugnis als Erstbelehrungsbescheinigung. Dieser Personenkreis muss allerdings ebenfalls an den Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber teilnehmen.

Durchschn. Bearbeitungszeit/Fristen

Die Belehrungsdauer beträgt ca. 45 bis 60 Minuten.

  • Montag im Kreishaus Bergheim
  • Donnerstag im Kreishaus Hürth

Die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt darf vor Beginn der erstmaligen Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein und findet einmalig statt.

Die Belehrungsbescheinigungen nach §43 des Infektionsschutzgesetzes sind unbefristet gültig.

Die erforderlichen Folgebelehrungen sind durch den Arbeitgeber alle zwei Jahre zu veranlassen.

Rechtliche Grundlagen

FAQs /häufig gestellte Fragen

Welcher Personenkreis?

Die Bescheinigungspflicht ist nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt einzig und alleine auf eine Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln an. Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen zur Herstellung von Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung. Auch Spülkräfte von Lebensmittelbedarfsgegenständen (Töpfe, Teller) benötigen eine solche Bescheinigung.

Werden Zweitschriften ausgestellt?

Ja, sie können kostenlos beantragt werden.

Organisationseinheit

  • Gesundheitsamt, 53/4
    Aufgaben/Beschreibung einblenden
    Willy-Brandt-Platz 1
    50126 Bergheim

    Umwelt- und Seuchenhygiene

    • Telefon: 02271/83-4553
    • Telefax: 02271/83-2331
    • Servicezeiten

      Montags bis Freitag

      08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

      Donnerstag

      14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
  • Gesundheitsamt, 53/4
    Aufgaben/Beschreibung einblenden
    Friedrich-Ebert-Str. 11
    50354 Hürth

    Umwelt- und Seuchenhygiene in Hürth

    • Telefon: 02271/83-4553
    • Telefax: 02271/83-2331
    • Servicezeiten

      Montags bis Freitag

      08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

      Donnerstag

      14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Formulare und Broschüren

  • Merkblatt
    zur persönlichen Hygiene in Produktbereichen
    Größe: [0 KB]
zuletzt geändert: 13.12.2011 11:12 Uhr