cck - Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen


Sie sind hier: Startseite > Behördenlotse > cck > Anliegen/Dienstleistung
Seiten-Stil: »linear »normal Schrift: »groesser »kleiner

Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen

Leistung wird erbracht für:

Sie wollen mit einem gebraucht gekauften Fahrzeug, welches abgemeldet ist, zur Zulassungsstelle oder zur Hauptuntersuchung fahren.

Gebühren

N/A

Unterlagen

 

Besonderheiten

Nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:

Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere

  • zur Abstempelung der von der Zulassungsstelle zugeteilten Kennzeichen
  • zur Rückfahrt nach Entfernung des Stempels (Außerbetriebsetzung)
  • zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung.

Die Fahrten dürfen nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Für ein Fahrzeug mit Rhein-Erft-Kreis-Kennzeichen kommen also neben dem Kreisgebiet selbst nur die folgenden Zulassungsbezirke in Frage:

  • Köln, mit dem Kennzeichen K,
  • Düren, mit dem Kennzeichen DN,
  • Euskirchen, mit dem Kennzeichen EU,
  • Kreis Neuss, mit dem Kennzeichen NE oder
  • Rhein-Sieg-Kreis, mit dem Kennzeichen SU.

Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen! Die Fahrzeugpapiere sind mitzuführen.

Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss hierzu entweder eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (VB-Nummer) zugeteilt sein oder eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt, mitgeführt werden, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf.

Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht für den Fall gilt, dass das amtliche Kennzeichen am gleichen Tag für ein anderes Fahrzeug übernommen wird.

Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum wird ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt benötigt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel bei einem beabsichtigten Fahrzeugkauf.

Durchschn. Bearbeitungszeit/Fristen

Es ist keine Vorsprache erforderlich.

Rechtliche Grundlagen

  • § 10 Absatz 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

FAQs /häufig gestellte Fragen

Organisationseinheit

  • Straßenverkehrsamt, 36/3
    Aufgaben/Beschreibung einblenden
    Willy-Brandt-Platz 1
    50126 Bergheim

    Kraftfahrzeugzulassungen in Bergheim

    • Telefon: 02271/83-0
    • Telefax: 02271/83-2314 oder 3710
    • Servicezeiten

      • Montag bis Mittwoch, Freitag
        07.30 Uhr bis 12.30 Uhr
      • Donnerstag
        09.00 Uhr bis 12.30 Uhr
        14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
      • Samstag
        (Zulassungsstelle Bergheim, nur für Privatkunden)
        08.00 Uhr bis 11.00 Uhr
  • Straßenverkehrsamt, 36/3
    Aufgaben/Beschreibung einblenden
    Friedrich-Ebert-Str. 11
    50354 Hürth

    Kraftfahrzeugzulassungen in Hürth

    • Telefon: 02271/83-0
    • Telefax: 02271/83-2314 oder 3710
    • Servicezeiten

      • Montag bis Mittwoch, Freitag
        07.30 Uhr bis 12.30 Uhr
      • Donnerstag
        09.00 Uhr bis 12.30 Uhr
        14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
zuletzt geändert: 30.04.2010 09:04 Uhr