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Fachaufsichtsbeschwerden im Baurecht

Leistung wird erbracht für:

  • Kontaktinformationen siehe unten

Seit dem 01.01.2011 haben alle Städte des Rhein-Erft-Kreises eine eigene Untere Bauaufsichtsbehörde, die für die Bearbeitung Ihrer Neuanträge oder für Fragen zu Bauabsichten im jeweiligen Stadtgebiet zuständig ist. Der Rhein-Erft-Kreis nimmt als Obere Bauaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über die Unteren Bauaufsichtsbehörden wahr.

Für den Fall, dass eine Entscheidung einer Unteren Bauaufsichtsbehörde aus triftigen Gründen zu beanstanden wäre, besteht die Möglichkeit, über die Vorlage einer Fachaufsichtsbeschwerde oder Eingabe, die Entscheidung der Unteren Bauaufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Dieses Recht steht auch nach dem Gesetz betroffenen Nachbarn zu.

Gebühren

N/A

Unterlagen

Ein formloses Beschwerdeschreiben, in dem die bauliche Maßnahme unter Angabe der Adresse benannt ist, reicht aus.

Besonderheiten

Die entsprechende Beantwortung stellt kein sogenanntes "förmliches Verfahren" dar, so dass gegen die Entscheidung der Oberen Bauaufsichtsbehörde auch keine weiteren rechtlichen Schritte eingeleitet werden können. Seit Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes II ist ein "förmliches Verfahren" nur noch durch Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Zur Einhaltung der Klagefrist ist unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung des anzufechtenden Bescheides zu beachten.

Darüber hinaus hat der/die Bürger/-in in baurechtlichen Angelegenheiten die Möglichkeit, eine Petition an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Im Rahmen einer solchen Petition wird die jeweilige Obere Bauaufsichtsbehörde aufgefordert, zu den entsprechenden Verfahren zu berichten.

Durchschn. Bearbeitungszeit/Fristen

Die Obere Bauaufsicht lässt sich zu dem angefochtenen Vorgang von der Unteren Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen berichten.

Soweit die Beschwerde zu Recht erhoben wurde, wird die Obere Bauaufsicht auf die Einhaltung der geltenden baurechtlichen Vorschriften verweisen.
Gegebenenfalls können unter Beteiligung der Oberen Bauaufsicht auch Kompromisslösungen mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde erarbeitet werden.

Je nach Umfang und Schwierigkeit des Sachverhaltes wird eine Bearbeitungsdauer von ca. 8 Wochen angestrebt.

Ansprechpartner (persönliche) / Zuständigkeiten

  • Herr Zimelka
    Telefon: 02271/83-3413
  • Frau Imbery
    Telefon: 02271/83-3411

Organisationseinheit

  • Amt für Hochbau und Obere Bauaufsicht, 63
    Aufgaben/Beschreibung einblenden
    Willy-Brandt-Platz 1
    50126 Bergheim

    • Telefon: 02271/83-3420
    • Telefax: 02271/83-2330
    • Servicezeiten

      Montags bis Freitag

      08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

      Donnerstag

      14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
zuletzt geändert: 17.02.2012 11:02 Uhr