EG-Dienstleistungsrichtlinie


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Die EG-Dienstleistungsrichtlinie (EG-DLR auch EU-DLR)

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Ziel der EG-DLR ist, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen sowie bürokratische Hindernisse für Dienstleistungsunternehmen abzubauen.
Bild: Logo EAP

Damit soll die uneingeschränkte Nutzung des europäischen Binnenmarktes insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen gewährleistet werden.

Einer der wichtigsten Bestimmungen der EG-DLR ist die Einrichtung so genannter „Einheitlicher Ansprechpartner (EA)“, über die ein Dienstleistungserbringer alle für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Verfahren und Formalitäten abwickeln kann.

Weitere Bestimmungen, die der Erleichterung zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung dienen:

  • die Einführung umfangreicher Informationsrechte,
  • die vollständige elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit,
  • die Normenprüfung,
  • sowie die Einführung einer Genehmigungsfiktion, sofern ein Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet ist.

In Nordrhein-Westfalen übernehmen Kreise und kreisfreie Städte die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners (EA) gemäß der EG-Dienstleistungsrichtlinie. Für das Gebiet des Rhein-Erft-Kreises und die Stadt Leverkusen ist der EA beim Rhein-Erft-Kreis angesiedelt.

Ab sofort ist diese neue Institution elektronisch via E-Mail, per Fax und telefonisch erreichbar. Kontaktangaben finden Sie auf dieser Seite.

Einheitlicher Ansprechpartner

EAP

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Kontaktdaten

Institution und Postanschrift:

Einheitlicher Ansprechpartner
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim

Telefon:

02271/83-1009

Telefax:

02271/83-3366

Hausanschrift:

Einheitlicher Ansprechpartner,
Willy-Brandt-Platz 1

50126 Bergheim

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Hinweis:

Verweigerung der Zugangseröffnung des Rhein-Erft-Kreises für rechtsverbindliche elektronische Nachrichten (gem. § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz NW)

Der elektronische Zugang zur Verwaltung des Rhein-Erft-Kreises - insbesondere die Übermittlung elektronischer Dokumente - für eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und der Verwaltung im Sinne des § 3a Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wird hiermit ausdrücklich zurzeit nicht eröffnet.

Die vorstehende Einschränkung gilt sowohl für die Zugänge per E-Mail-Adresse, für E-Mail-Kontaktformulare als auch für jede Art von Web-Formularen, wenn nicht anders vermerkt.

Alle anderen bekannten Mailadressen, sowie personenbezogene Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Verwaltung, stellen keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Eine Benachrichtigung über die Nichtverwertbarkeit im Sinne des § 3a Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann in der Regel nicht erfolgen, da damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre.

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