Ohne Konto kein Ausfuhrkennzeichen mehr
Das Finanzministerium gibt vor, dass wie in sonstigen Zulassungsfällen, das Einzugsermächtigungsverfahren Anwendung findet.
Bei der Beantragung von Ausfuhrkennzeichen ist es erforderlich, dass eine Kontoverbindung des Antragstellers bei einem inländischen Kreditinstitut bzw. bei einem inländischen Sitz eines ausländischen Kreditinstitutes angegeben wird. Alternativ hierzu kann, unter Vorlage einer entsprechenden Einverständniserklärung, die Bankverbindung einer dritten Person angegeben werden, von der die KFZ-Steuer eingezogen wird. Eine Sofortberechnung der Steuer und deren Bareinzahlung ist leider nicht möglich.
Betroffen von der neuen Regelung sind auch alle Personen, die für den Erwerb eines Fahrzeuges nach Deutschland einreisen und für die Rückfahrt ein Ausfuhrkennzeichen verwenden möchten. Wenn für die Abbuchung der KFZ-Steuer kein inländischen Konto vorhanden ist, kann der Antragsteller bei dem Finanzamt Bergheim einen sogenannten "Härtefall" beantragen. Das Finanzamt prüft, wie in diesem Fall die KFZ-Steuer entrichtet werden kann und stellt gegebenenfalls einen entsprechenden Bescheid aus. Bei Vorlage dieses Härtefallbescheides kann in der Zulassungsbehörde ein Ausfuhrkennzeichen beantragt werden.


