Zulassungen - Neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung


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Neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Am 29.04.2006 wurde im Bundesgesetzblatt die "Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" veröffentlicht.
Diese neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) tritt am 01.03.2007 in Kraft und löst in Teilen die bisherige Straßenverkehrszulassungsordnung ab.

Kernpunkte der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind:

Neuer Geschäftsvorfall Außerbetriebsetzung

Die bisherige vorübergehende Stilllegung und die endgültige Stilllegung (Löschung) werden durch den neuen Geschäftsvorfall Außerbetriebsetzung ersetzt.

Trennung von Fahrzeug und Kennzeichen bei Außerbetriebsetzung

Nach einer Außerbetriebsetzung wird die Kennzeichenkombination kurzfristig frei. Aus diesem Grund wird die Kennzeichenkombination bei der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges im Rhein-Erft-Kreis für den bisherigen Halter zunächst für die Dauer von 12 Monaten reserviert. Bei der Wiederzulassung des gleichen Fahrzeuges innerhalb von 12 Monaten steht dem bisherigen Halter somit die Kennzeichenkombination wieder zur Verfügung. Die Reservierungsgebühr in Höhe von 2,60 wird bei der Wiederzulassung berechnet. Bei der Umschreibung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges, das bisher bereits mit einem "BM"-Kennzeichen zugelassen war, benötigt der Erwerber eine Einverständniserklärung des bisherigen Halters, sofern er das reservierte Kennzeichen übernehmen möchte. In diesem Fall beträgt die Gebühr 12,80 (2,60 Reservierungsgebühr + 10,20 Wunschkennzeichengebühr).

Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung

Fahrzeuge können nach der Außerbetriebsetzung innerhalb von 7 Jahren wieder zugelassen werden, wenn für das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung und – soweit erforderlich – eine gültige Abgasuntersuchung vorgelegt wird. Im Schwerlastbereich ist zusätzlich die Vorlage einer gültigen Sicherheitsprüfung erforderlich. Erst nach Fristablauf von 7 Jahren ist, wie bisher nach 18 Monaten, die Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO erforderlich.

Fortschreibung Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ausfuhr

Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens wird die Zulassungsbescheinigung Teil II fortgeschrieben. Für den Fall, dass bereits beide Haltereinträge belegt sind, wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt. Die erstmalige Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt, wenn "alte" Fahrzeugdokumente oder z. B. ein COC-Dokument vorgelegt wird. In allen Fällen wird ebenfalls eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgestellt. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil I wird der Gültigkeitszeitraum eingetragen.

Zulassung auf Hauptwohnsitz

Die neue Zulassungsverordnung bestimmt, dass die Zulassung eines Fahrzeuges für eine natürliche Person (Privatperson) nur noch auf den Hauptwohnsitz erfolgen kann. Die bisherige Möglichkeit einer Zulassung auf den gemeldeten Nebenwohnsitz entfällt somit.

Oldtimerzulassungen

Ab dem 01.03.2007 werden Oldtimerkennzeichen (sog. "07"-Kennzeichen und "H"-Kennzeichen) nur noch für Fahrzeug zugeteilt mit einem Mindestalter von 30 Jahren.