Zulassungen - Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer


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Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer

Ab dem 01. November 2005 sind die Zulassungsbehörden in Nordrhein-Westfalen gesetzlich verpflichtet, bei jeder Fahrzeugzulassung eine Lastschrift-Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer einzuholen.
Auch in den Zulassungsstellen des Rhein-Erft-Kreises in Bergheim und Hürth wird ab diesem Zeitpunkt die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig gemacht, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter beim Besuch der Zulassungsstelle die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilt.

Kommt die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter für die An- oder Ummeldung des Fahrzeuges persönlich in die Zulassungsstelle, werden die Kontonummer und die Daten der Bank von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern aufgenommen und an das Finanzamt weitergeleitet. Per Unterschrift wird die Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren erteilt.

Der persönliche Besuch der Zulassungsstelle ist weiterhin nicht erforderlich. Wird für die Durchführung der Um- oder Anmeldung ein Autohaus beauftragt oder eine andere Person bevollmächtigt, kann die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Einzugsermächtigung auch schon vorher erteilen.

In solchen Fällen, wird die Bankverbindung angegeben und die Einzugsermächtigung zusammen mit der Vollmacht erteilt. Die Zulassungsbehörde des Rhein-Erft-Kreises hat ein Formular entwickelt, das hier zum Download angeboten wird.

Die Lastschrift-Einzugsermächtigung erlischt mit der Abmeldung des Fahrzeuges. Bei der Zulassung eines neuen Fahrzeuges ist daher erneut eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Eine Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren ist nur in begründeten Einzelfällen möglich.

Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz kann bei der Zulassung eine Bescheinigung zur Befreiung vom Einzugsverfahren vorgelegt werden. Diese Bescheinigung wird vom Wohnsitzfinanzamt auf Antrag ausgestellt, wenn zum Beispiel die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter nachweislich über kein inländisches Konto verfügt.