Immissionsschutz - Prüfung der Umweltverträglichkeit


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Prüfung der Umweltverträglichkeit

Im Rahmen der Errichtung oder Änderung vieler genehmigungsbedürftiger Anlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

Für welche genehmigungsbedürftige Anlagen eine UVP durchzuführen ist, wird in Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) näher bestimmt. Dort sind die Vorhaben in 10 Gruppen unterteilt genannt.

Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anlage 1, Spalte 1 des UVPG ist allein aufgrund des Anlagentyps bzw. der Überschreitung von Schwellenwerten eine UVP durchzuführen (Pflichtprüfung).

Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang 1, Spalte 2 UVPG entscheidet eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles über eine UVP-Pflicht.

Ebenfalls ist im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung eine UVP durchzuführen, 

  • wenn durch die Änderung oder Erweiterung einer Anlage nach Anlage 1 des UVPG die dort angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten werden oder 
  • wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter haben kann.

Die zuständige Behörde (bei Anlagenzulassungsverfahren in der Regel die Genehmigungsbehörde) ist verpflichtet 

  • anlässlich eines Ersuchens des Trägers eines UVP-pflichtigen Vorhabens vor Beginn des Genehmigungsverfahrens oder 
  • spätestens nach Beginn des Genehmigungsverfahrens im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht.

Die Vorprüfung berücksichtigt unter anderem die Größe des Projektes, die Abfallmenge, den Verbrauch von Wasser und Boden, die Entfernung zu dicht besiedelten Gebieten, die Art und Empfindlichkeit der benachbarten Natur und Landschaft sowie die möglichen Auswirkungen des Projektes.

Die Vorprüfung umfasst 

  • die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie 
  • der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf 
  • Menschen, Tier und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie 
  • die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Die Behörde prüft überschlägig unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge haben kann.
Die Vorprüfung erfolgt i.d.R. in einem Termin (Screeningtermin).

Grundlage der Prüfung sind geeignete Angaben des Antragstellers und eigene Informationen der Behörde. Die Verwendung von Checklisten für die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde und die Angaben des Antragstellers zur eigenen Positionierung haben sich bewährt.

Hat die Prüfung ergeben, dass keine UVP erforderlich ist, wird dieses Ergebnis zeitnah während des Genehmigungsverfahrens öffentlich bekannt gegeben.

Die UVP ist kein selbständiges Verfahren, sie ist Bestandteil eines Genehmigungsverfahrens. Es ist deshalb zweckmäßig, dass der Antragsteller sich frühzeitig (noch bevor der Antrag eingereicht wird) mit der Genehmigungsbehörde abstimmt, da für diese Vorhaben zusätzlich Unterlagen vorzulegen sind. Wenn eine UVP erforderlich ist, so wird eine Vorbesprechung dringend empfohlen. Diese Besprechung, auch Scopingtermin genannt, kann vom Antragsteller gefordert oder von der Genehmigungsbehörde aus eigener Einschätzung anberaumt werden.

Der Scopingtermin ist eine Serviceleistung der Genehmigungsbehörde und für den Antragsteller und, soweit keine Auslagen entstehen, kostenfrei.

Im Scopingtermin werden mit den beteiligten Fachbehörden und gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen und Umweltverbänden der voraussichtliche Untersuchungsrahmen für eine durchzuführende Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) festgelegt und nachfolgend i.d.R. schriftlich mitgeteilt. Weiter werden Hinweise zu vorhandenen Messdaten, Kartenausweisungen etc. gegeben.
Die UVU gehört zu den einzureichenden Antragsunterlagen und wird ebenfalls veröffentlicht und den Fachbehörden zur Stellungnahme vorgelegt.

Die Genehmigungsbehörde erstellt anschließend auf der Grundlage der eingehenden Stellungnahmen, den Ergebnissen des Erörterungstermins und den Ergebnissen eigener Ermittlungen eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf die o.g. Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen, usw.).

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