Immissionsschutz - Nachtarbeit


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Nachtarbeit

Zulassung von Nachtarbeit gemäß §9 LImSchG

In der Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr sind Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Hierzu gehören z.B. Betonierarbeiten, Bauarbeiten an Gleisanlagen oder Sanierung von Abwasserkanälen.
Eine Ausnahme des Nachtarbeitsverbotes kann beim Rhein-Erft-Kreis der Unteren Umweltschutzbehörde beantragt werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme kann unter Bedingungen und mit Auflagen verbunden erteilt werden.

Ein entsprechenden Antragsvordruck finden Sie unter dem Artikel Formulare.

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