Immissionsschutz - Arten des Genehmigungsverfahrens


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Arten des Genehmigungsverfahrens

Generell kennt das BImSchG zwei Grundtypen von Genehmigungen, die Neugenehmigung und die Genehmigung einer beabsichtigten wesentlichen Änderung einer bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage.

Neugenehmigung:

Wenn eine Anlage neu errichtet und erstmals betrieben werden soll und dieser Anlagentyp in der 4. BImSchV aufgeführt ist, ist ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG durchzuführen. 

Änderung einer bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage:

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sein können (wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG). Bei einer Änderung des Sicherheitsniveaus einer Anlage können Auswirkungen auf die Schutzgüter vorliegen.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sichergestellt ist. Hier kann es erforderlich sein, gegenüber der Überwachungsbehörde eine Anzeige gemäß § 15 BImSchG vor Durchführung der Maßnahmen abzugeben.

Maßnahmen, die ausschließlich der Instandsetzung oder Unterhaltung der Anlage in ihrer genehmigten Beschaffenheit dienen, sind keine Änderungen im Sinne dieser Regelungen. 

Teilgenehmigung/Vorbescheid

Schließlich kann das Genehmigungsverfahren auf Antrag in bestimmte Teilabschnitte aufgegliedert werden. So besteht die Möglichkeit, Fragen des Standorts in einem Vorbescheid abklären zu lassen, sich z.B. für die Errichtung und den Betrieb jeweils Teilgenehmigungen einzuholen oder unter bestimmten Voraussetzungen durch die Zulassungen des vorzeitigen Beginns bereits mit der Errichtung der Anlage beginnen zu dürfen. Auch hier ist es sinnvoll, sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt von der Genehmigungsbehörden beraten zu lassen.

Darüber hinaus wird unterschieden zwischen

  • förmlichen Genehmigungsverfahren
    Genehmigungsverfahren, die mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sind und 
  • vereinfachten Genehmigungsverfahren
    Genehmigungsverfahren, bei denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen ist.

Welche Verfahrensart im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, ergibt sich aus der Zuordnung der Anlage innerhalb der 4. BImSchV. Danach sind alle Anlagen, die in der Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung aufgeführt sind, dem förmlichen und die in Spalte 2 genannten Anlagen grundsätzlich dem vereinfachten Verfahren (Ausnahme bei UVP-Pflicht) zugeordnet. Zu speziellen Regelungen, die im Einzelfall zu einem hiervon abweichenden Verfahrensablauf führen können, wird die Genehmigungsbehörde bei Bedarf gerne Auskunft geben.

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