Mensch und Tier - Die neue Wildbrethygiene in NRW


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Die neue Wildbrethygiene in NRW

05.03.08 16:11 Uhr
Für Jäger in NRW gibt es Neuerungen im Lebensmittelhygienerecht. Alle Jäger, die Wild abgeben, ob in der Decke, aus der Decke an den Endverbraucher oder an den Einzelhandel, müssen sich nach dem EU-Recht richten.
Seit August 2007 gilt die nationale „Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts“ für alle Jäger, die Wild abgeben. In dieser Verordnung sind die gemeinschaftlichen EU-Lebensmittelhygienevorschriften für Deutschland direkt umgesetzt worden.

Es werden vier Arten der Abgabe unterschieden:
  1. Verwertung im eigenen Haushalt
  2. Abgabe kleiner Mengen Wild (= in der Decke)
  3. Abgabe kleiner Mengen Wild aus der Decke geschlagen
  4. Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe

Je nach dem Weg der Abgabe ergeben sich verschieden Auflagen, die in folgender Tabelle zusammengefasst sind:

Arten der Abgabe Registrierung Schulung erforderlich? Wildursprungsbescheinigung
1. Nein Nein Nein
2. empfohlen Ja zukünftig geplant
3. Ja Ja Ja
4. Ja Ja Ja


Für die Registrierung reicht ein einfacher Telefonanruf, eine E-Mail oder ein Brief bei dem für den Wohnort des Jägers zuständige Veterinäramt.

Für Schalenwild werden im Laufe des Jahres 2008 in Nordrhein-Westfalen so genannte Wildursprungsscheine und Wildmarken eingeführt, welche von „kundigen“ Personen ausgefüllt und angebracht werden müssen. Das für das Revier zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt wird diese Marken und Wildursprungsscheine an voraussichtlich ab Juni an Jagdausübungsberechtigte ausgegeben.

Als kundige Person kann sich jeder bezeichnen, der an einer von den Kreisjägerschaften angebotenen entsprechenden Schulungen teilgenommen hat.

Trichinenprobenentnahme:

Die Neuerungen im Lebensmittelhygienerecht ermöglichen eine Übertragung der Trichinenprobenentnahme durch die zuständige Behörde auf den Jagdausübungsberechtigten. Voraussetzung ist der erfolgte Besuch der Schulung zur „kundigen“ Person. Mit dem Nachweis der Schulung kann der Jäger bei seinem zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Erlaubnis zur Trichinenprobenentnahme schriftlich beantragen.
Für den Rhein-Erft-Kreis wird der Antrag auf Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen an folgende Adresse gesandt:

Rhein-Erft-Kreis
Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen
und Lebensmittelüberwachung
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Tel. - Nr.: 02271/833901
Fax - Nr.: 02271/832340

Für die Trichinenprobenentnahme muss das zu untersuchende Wild mit einer Wildmarke gekennzeichnet sein und der dazugehörige Wildursprungsschein( 3 Durchschläge) wird

  1. Durchschlag => der jeweiligen Untersuchungsstelle übergeben,
  2. Durchschlag => beim Jäger (2 Jahre aufbewahren!) verbleiben
  3. Durchschlag => an denjenigen, der das Wild übernimmt, gegeben.
Merkblatt zur Entnahme von Trichinenproben

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung gerne zur Verfügung.