Wirkung der Schutzausweisung und Verbotsbestimmungen für Schutzgebiete
Diese Verbote sind zum Schutz und Erhalt eines Schutzgebietes oder Schutzobjektes notwendig und sie dienen zur Erreichung des jeweiligen Schutzzweckes.
In Naturschutzgebieten (höchster Schutzstatus) sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile führen können.
In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Beseitigung eines Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung dieser Landschaftselemente führen können, sind verboten.
Zum Schutz und Erhalt der Schutzgebiete und Schutzobjekte ist es insbesondere verboten:
- Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen.
- Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder zu stören.
- Feste oder flüssige Abfallstoffe oder Gartenabfälle wegzuwerfen.
- Zu zelten, zu lagern, zu grillen oder Feuer zu machen.
- Im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten.
- In Naturschutzgebieten Flächen außerhalb der Straßen oder Wege zu betreten sowie Hunde, ohne sie anzuleinen, frei laufen zu lassen.
- Lärm zu verursachen.
- Gewässer zu verändern.
- Gewässerufer oder deren Bewuchs zu beschädigen.
- Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege oder Parkplätze mit Fahrzeugen zu befahren.
- Kraftfahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abzustellen.
- Verkaufsstände oder Wohnwagen aufzustellen.
- Sporteinrichtungen zu bauen.
- Bauliche Anlagen zu errichten.
Bußgeldvorschrift
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verbote des Landschaftsplanes für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
