Grundlage, Inhalt und Verfahren
Rechtliche Grundlage für den Landschaftsplan ist das "Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft" oder kurz, das Landschaftsgesetz. Mit dem Landschaftsgesetz hat das Land Nordrhein-Westfalen den Landschaftsplan als das zentrale Instrument des Naturschutzes eingeführt.
Grundlagen
Die grundlegenden Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden im Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW aufgezeigt. Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, dass- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
Planungs- und Handlungsinstrument hierfür ist der Landschaftsplan. Als gesetzliche Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte bildet er auf örtlicher Ebene die Grundlage für Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landschaftsentwicklung im baulichen Außenbereich.
Inhalt
Der Landschaftsplan besteht aus einem Textteil und einer Karte. Entsprechend den Vorgaben des Landschaftsgesetzes enthält er Entwicklungsziele für die Landschaft, die Festsetzung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen, die Zweckbestimmungen für Brachflächen, forstliche Festsetzungen sowie Pflanz-, Pflege- und Biotopentwicklungsmaßnahmen.
Ziele der Landschaftsplanung sind:
- Biotopschutz und Biotopentwicklung
- Freiraumschutz und Bodenschutz
- Verbesserung des Landschaftsbildes
- Ausbau für die naturnahe Erholung
- Klimaverbesserung und Immissionsschutz
Verfahren
Aufstellungsbeschluss des Kreistages
- Erarbeitung eines Planentwurfs
- Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerinnen und Bürger
- Überarbeitung des Planentwurfs
Offenlagebeschluss des Kreistages
- Öffentliche Auslegung des Planentwurfs
- Auswertung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken
- Anpassung des Planentwurfes
Satzungsbeschluss des Kreistages
- Anzeige des Landschaftsplanes bei der Bezirksregierung Köln
- Rechtskraft mit Bekanntmachung des Anzeigeverfahrens
Die Landschaftspläne im Rhein-Erft-Kreis

| Landschaftsplan | Rechtskraft |
|---|---|
| 1. Tagesbaurekultivierung Nord | 02.11.1988 |
| 2. Jülicher Börde mit Titzer Höhe | 07.07.1998 |
| 3. Bürgewälder | 16.05.1995 |
| 4. Zülpicher Börde | 27.12.1983 |
| 5. Erfttal Süd | 01.10.2002 |
| 6. Rekultivierte Ville | 03.07.1990 |
| 7. Rommerskirchener Lössplatte | 29.12.1992 |
| 8. Rheinterrassen | 03.07.1990 |
