Geschützte Biotope nach §62 Landschaftsgesetz NRW
Biotop- und Artenschutz
Unsere Landschaft ist durch eine Vielzahl verschiedener Nutzungen und Strukturen gekennzeichnet. Neben den intensiv genutzten Flächen gibt es auch naturnahe Bereiche, die eine hohe Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz haben. Viele naturnahe Biotope sind jedoch in ihrem Bestand gefährdet. Sie werden durch Überbauung, Entwässerung, Nutzungsintensivierung oder Nährstoffeintrag verändert oder zerstört.
Der gesetzliche Biotopschutz gemäß §62 Landschaftsgesetz NRW ist Artenschutz. Das heißt, geschützt werden die Lebensräume und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen der jeweiligen Biotope. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die gefährdeten Biotope als Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen und als typische Elemente unserer Kulturlandschaft erhalten bleiben.
Biotope sind Lebensräume für Tiere und Pflanzen
Das Wort Biotop ist griechisch und bedeutet Lebensraum. Einzelne Tiere und Pflanzen benötigen bestimmte Lebensräume, die ihren Ansprüchen an „Wohnung“, Ernährung und Fortpflanzung entsprechen.
Um diese Tier- und Pflanzenarten auch für die Zukunft zu erhalten, müssen die einzelnen Lebensräume ausreichend groß und vor Eingriffen geschützt sein, aber auch mit anderen Lebensräumen in Verbindung stehen. Hierzu werden alle Biotope ermittelt und in Karten eingezeichnet, d. h. eine Biotopkartierung erstellt, und somit der Bestand an Tier- und Pflanzenarten ermittelt.
Aus der Biotopkartierung ergibt sich, welche Biotope wegen ihrer Lage, der dort lebenden Tiere und Pflanzen, ihrer Seltenheit oder Schönheit wichtig sind und geschützt werden sollen. Zugleich zeigt sich, wo Lebensräume fehlen und geschaffen werden sollen mit dem Ziel eines Biotopverbundsystems.
Biotopkartierung im Rhein-Erft-Kreis
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW hat im Rhein-Erft-Kreis eine Biotopkartierung durchgeführt und entsprechende Flächen als §62 - Biotope ausgewiesen. Diese Kartierung soll zukünftig noch fortgeführt und ergänzt werden mit dem Ziel, alle §62 - Biotope zu erfassen.
Die Kartierung ist aber nicht Vorraussetzung für den gesetzlichen Schutz der Biotope. Der gesetzliche Schutz ist immer dann gegeben, wenn die fachlichen Kriterien erfüllt sind. Die Kartierung hat rechtlich gesehen einen rein deklaratorischen Charakter und dient insbesondere der Information.
Kartiert und als §62 - Biotope ausgewiesen sind im Rhein-Erft-Kreis bisher naturnahe Fließgewässer, Auen- und Bruchwälder, Seen, Teiche, Quellbereiche und Röhrichtflächen.
§62 - Biotope im Rhein-Erft-Kreis
| Stadt | §62 - Biotop |
|---|---|
| Bedburg | See südöstlich Kaster Zwei Altarme der Erft bei Blerichen |
| Bergheim | Gillbach bei Mönchshof Teich östlich Haus Wiedenau/A 61 Bachlauf nordöstlich von Glessen Abschnitt der Großen Erft zwischen Sindorf und Ahe |
| Brühl | Fasanenweiher Gruhlsee Pingsdorfer See Wehrbach bei Pingsdorf Forsthausweiher Komplex aus Bruchwald bei Pingsdorf Stiefelweiher Lenterbach/Geildorfer Bach Untersee Heider Bergsee Ententeich |
| Erftstadt | Nordteil Köttinger See Karauschenweiher Liblarer See Teich südwestlich Borr Mühlenbach/Mühlengraben Hang östlich Bliesheim Lechenicher Mühlengraben Quellbereiche und Fließgewässer Borrer Bach Tümpel nördlich von Scheuren (Steinemaar) |
| Frechen | Röttgenteich Klosterteiche Königsdorf |
| Hürth | Gotteshülfeteich bei Gleuel Schilfröhricht im Rekultivierungsgebiet bei Berrenrath Teich westlich Kloster Burbach Teich südlich Fischenich Röhrichtbestände im Tagebau Restfeld Ville Waldseenbereich Theresia Ehemalige Kiesgrube bei Efferen Werkstattweiher Margarethenweiher Stotzheimer Bach bei Burbach (Burbacher Bach) Bachlauf und Feuchtbrache im Südosten von Fischenich Dasbachweiher Bleibtreusee |
| Kerpen | Stillgewässer im Kerpener Broich Auenwälder im Kerpener Broich entlang der Erft Kleines Stillgewässer im Kerpener Broich |
| Pulheim | Vogelschutzbiotop Sinnersdorf Ommelstal |
| Wesseling | Teich am Dickopsbach Rheinufer (Auenwälder) |
Schutz und Erhalt der §62 - Biotope
§62 Landschaftsgesetz bestimmt, dass Maßnahmen oder Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der geschützten Biotope führen können, verboten sind.
Insbesondere folgende Handlungen können zu einer Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der geschützten Biotope führen:
- Bodenveränderung durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder Umbruch
- Versiegelung
- Errichtung baulicher Anlagen
- Einbringen oder Entnehmen von Pflanzen
- Änderungen der Wasserverhältnisse durch Entwässerung, Drainage oder Aufstauungen
- Verbau von Quellen oder Gewässern
- Intensive Beweidung von Grünlandflächen
- Mahd von Grünlandflächen vor dem 1. Juli eines Jahres
Bußgeldvorschrift
Vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der geschützten Biotope führen, können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§70, §71 Landschaftsgesetz NRW).
