§62 - Biotope


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Geschützte Biotope nach §62 Landschaftsgesetz NRW

Ob naturnahe Gewässer, Quellbereiche, Auenwälder, Moore, Sümpfe, Röhrichte, Nasswiesen, Binnendünen, Heidelandschaften, Magerwiesen oder Trockenrasen - der §62 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (kurz: das Landschaftsgesetz NRW) regelt den Schutz dieser Biotope.

Biotop- und Artenschutz

Biotope sind LebensräumeUnsere Landschaft ist durch eine Vielzahl verschiedener Nutzungen und Strukturen gekennzeichnet. Neben den intensiv genutzten Flächen gibt es auch naturnahe Bereiche, die eine hohe Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz haben. Viele naturnahe Biotope sind jedoch in ihrem Bestand gefährdet. Sie werden durch Überbauung, Entwässerung, Nutzungsintensivierung oder Nährstoffeintrag verändert oder zerstört.

Der gesetzliche Biotopschutz gemäß §62 Landschaftsgesetz NRW ist Artenschutz. Das heißt, geschützt werden die Lebensräume und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen der jeweiligen Biotope. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die gefährdeten Biotope als Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen und als typische Elemente unserer Kulturlandschaft erhalten bleiben. 

Biotope sind Lebensräume für Tiere und Pflanzen

Das Wort Biotop ist griechisch und bedeutet Lebensraum. Einzelne Tiere und Pflanzen benötigen bestimmte Lebensräume, die ihren Ansprüchen an „Wohnung“, Ernährung und Fortpflanzung entsprechen.

Um diese Tier- und Pflanzenarten auch für die Zukunft zu erhalten, müssen die einzelnen Lebensräume ausreichend groß und vor Eingriffen geschützt sein, aber auch mit anderen Lebensräumen in Verbindung stehen. Hierzu werden alle Biotope ermittelt und in Karten eingezeichnet, d. h. eine Biotopkartierung erstellt, und somit der Bestand an Tier- und Pflanzenarten ermittelt.

Aus der Biotopkartierung ergibt sich, welche Biotope wegen ihrer Lage, der dort lebenden Tiere und Pflanzen, ihrer Seltenheit oder Schönheit wichtig sind und geschützt werden sollen. Zugleich zeigt sich, wo Lebensräume fehlen und geschaffen werden sollen mit dem Ziel eines Biotopverbundsystems.

Biotopkartierung im Rhein-Erft-Kreis

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW hat im Rhein-Erft-Kreis eine Biotopkartierung durchgeführt und entsprechende Flächen als §62 - Biotope ausgewiesen. Diese Kartierung soll zukünftig noch fortgeführt und ergänzt werden mit dem Ziel, alle §62 - Biotope zu erfassen.

Die Kartierung ist aber nicht Vorraussetzung für den gesetzlichen Schutz der Biotope. Der gesetzliche Schutz ist immer dann gegeben, wenn die fachlichen Kriterien erfüllt sind. Die Kartierung hat rechtlich gesehen einen rein deklaratorischen Charakter und dient insbesondere der Information.

Kartiert und als §62 - Biotope ausgewiesen sind im Rhein-Erft-Kreis bisher naturnahe Fließgewässer, Auen- und Bruchwälder, Seen, Teiche, Quellbereiche und Röhrichtflächen.

§62 - Biotope im Rhein-Erft-Kreis

Stadt §62 - Biotop
Bedburg See südöstlich Kaster
Zwei Altarme der Erft bei Blerichen
Bergheim Gillbach bei Mönchshof
Teich östlich Haus Wiedenau/A 61
Bachlauf nordöstlich von Glessen
Abschnitt der Großen Erft zwischen Sindorf und Ahe
Brühl Fasanenweiher
Gruhlsee
Pingsdorfer See
Wehrbach bei Pingsdorf
Forsthausweiher
Komplex aus Bruchwald bei Pingsdorf
Stiefelweiher
Lenterbach/Geildorfer Bach
Untersee
Heider Bergsee
Ententeich
Erftstadt Nordteil Köttinger See
Karauschenweiher
Liblarer See
Teich südwestlich Borr
Mühlenbach/Mühlengraben
Hang östlich Bliesheim
Lechenicher Mühlengraben
Quellbereiche und Fließgewässer Borrer Bach
Tümpel nördlich von Scheuren (Steinemaar)
Frechen Röttgenteich
Klosterteiche Königsdorf
Hürth Gotteshülfeteich bei Gleuel
Schilfröhricht im Rekultivierungsgebiet bei Berrenrath
Teich westlich Kloster Burbach
Teich südlich Fischenich
Röhrichtbestände im Tagebau Restfeld Ville
Waldseenbereich Theresia
Ehemalige Kiesgrube bei Efferen
Werkstattweiher
Margarethenweiher
Stotzheimer Bach bei Burbach (Burbacher Bach)
Bachlauf und Feuchtbrache im Südosten von Fischenich
Dasbachweiher
Bleibtreusee
Kerpen Stillgewässer im Kerpener Broich
Auenwälder im Kerpener Broich entlang der Erft
Kleines Stillgewässer im Kerpener Broich
Pulheim Vogelschutzbiotop Sinnersdorf
Ommelstal
Wesseling Teich am Dickopsbach
Rheinufer (Auenwälder)


Schutz und Erhalt der §62 - Biotope

Schild Biotop§62 Landschaftsgesetz bestimmt, dass Maßnahmen oder Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der geschützten Biotope führen können, verboten sind.

Insbesondere folgende Handlungen können zu einer Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der geschützten Biotope führen: 

  • Bodenveränderung durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder Umbruch
  • Versiegelung 
  • Errichtung baulicher Anlagen 
  • Einbringen oder Entnehmen von Pflanzen 
  • Änderungen der Wasserverhältnisse durch Entwässerung, Drainage oder Aufstauungen 
  • Verbau von Quellen oder Gewässern 
  • Intensive Beweidung von Grünlandflächen 
  • Mahd von Grünlandflächen vor dem 1. Juli eines Jahres

Bußgeldvorschrift

Vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der geschützten Biotope führen, können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§70, §71 Landschaftsgesetz NRW).