Jagd und Fischerei - Zulassung zur Jägerprüfung


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Zulassung zur Jägerprüfung

Grundsätzlich muss jeder, der die Jagd ausüben möchte, u.a. Inhaber eines Jagdscheines sein. Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber eine Jägerprüfung bestanden hat.

  • Vollendung des 15. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit und körperliche Eignung

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Personen, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Nach Bestehen der Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis, bzw. bei Nichtbestehen einen schriftlichen Bescheid.

Antragsformulare können bei der Unteren Jagdbehörde telefonisch oder per E-Mail angefordert werden.

Für ein persönliches Beratungsgespräch steht Ihnen eine Online-Terminreservierung zur Verfügung.

Gebühren

  • Zulassungsgebühr: 30,00
  • Prüfungsgebühr: 220,00

Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil und findet vor einem fünfköpfigen Prüfungsausschuss statt.

Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil werden Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:

  • Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz
  • Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung
  • Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen)
  • Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Natur- und Landschaftspflegerechts

Die Schießprüfung besteht aus dem Büchsenschießen und aus dem Flintenschießen.

Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen. Dem Antrag sind die u.g. Unterlagen beizufügen. Der Prüfungstermin wird drei Monate vorher im Amtsblatt des REK bekannt gemacht.

Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
  • Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr
  • Nachweis der Landesvereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsmäßigen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein.
  • Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004

Zuständigkeitsregelungen

Die Jägerprüfung ist in Nordrhein-Westfalen bei der Unteren Jagdbehörde abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Frau Schlachter
    Tel.: 02271/83-3285
    Fax: 02271/83-2340
  • Frau Vetter
    Tel.: 02271/83-3286
    Fax: 02271/83-2340

zuständige Stellen, Formulare und Links