Einbürgerung und Staatsangehörigkeits- angelegenheiten - Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit


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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Keine doppelte Staatsangehörigkeit bei Wiederannahme der bisherigen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung.

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht automatisch verloren, wenn eine andere Staatsangehörigkeit angenommen wird. Dieser automatische Verlust tritt auch ein, wenn im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben und nach der Einbürgerung wieder angenommen wurde. Seit dem 01.01.2000 ist der automatische Verlust unabhängig vom dauernden Wohnort der betreffenden Person. Demnach geht für Deutsche bei der Annahme einer anderen oder der "vorherigen" Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann verloren, wenn die betreffende Person in Deutschland lebt.

Die Personen, die vor dem 31.12.1999 zusätzlich zu der deutschen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben und zum Zeitpunkt der Annahme in Deutschland wohnhaft waren, haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hat verschiedene rechtliche Auswirkungen. Erkundigen Sie sich daher vor der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit bei der für Sie zuständigen Stadtverwaltung, dem hiesigen Ausländeramt oder der Einbürgerungsbehörde.