Sicherheit und Ordnung - Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge


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Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge

Wer erlaubnispflichtige Waffen oder Munition durch den Tod eines Waffenbesitzers erwirbt, hat dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Gebühren

Ausstellung der Erben-WBK einschließlich Eintragung der 1. und 2. Waffe: 30

Eintragung jeder weiteren Waffe: 5 (max. 60 )

Die Abgabe der Waffe(n) zur ersatzlosen Vernichtung ist kostenlos.

Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf

Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist bei der Kreispolizeibehörde gestellt werden.

Sofern mehrere Erben vorhanden sind, müssen die nicht Interessierten eine Verzichtserklärung abgeben. Für Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigte beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

Sobald der Antrag bei der Waffenbehörde vorliegt, prüft die Behörde, ob der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Jeder Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition ist per Gesetz von sich aus verpflichtet, der zuständigen Kreispolizeibehörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen unverzüglich nachzuweisen.

Die Erteilung der WBK im Wege der Erbfolge ist abhängig von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen (körperlichen und geistigen) Eignung des Antragstellers.

Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Personalausweis
  • Waffenbesitzkarte der/des Verstorbenen
  • Nachweis der Erbberechtigung
  • Sterbeurkunde
  • ggf. Verzichtserklärung von Miterben

Hinweis: Der Antragsvordruck und alle benötigten Unterlagen müssen im Original übersandt werden. Eine elektronische Antragstellung ist nicht möglich.

Rechtliche Grundlagen

FAQ

Darf ich die geerbte Waffe behalten?

Ja, die Erben erhalten auf Antrag eine Waffenbesitzkarte (WBK), die lediglich zum Besitznachweis dient. Geerbte Waffen müssen, sofern der Erbe kein Bedürfnis (z.B. als Sportschütze, Jäger oder Waffensammler) nachweisen kann, mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem versehen werden, welches verhindert, dass mit den Waffen geschossen werden kann.

Die Waffen können jedoch auch an einen sonstigen Berechtigten (z.B. lizensierte Waffenhändler, Inhaber von Erwerbsberechtigungen für diese Waffen) überlassen werden. Des weiteren besteht für Erben die Möglichkeit, die Waffen zur unentgeltlichen Vernichtung bei der Kreispolizeibehörde abzugeben.

Zuständigkeitsregelungen

  • Frau Hahlweg
    Tel.: 02271/83-3114
    Fax.: 02237/97302–2009
  • Frau Raab
    Tel.: 02271/83-3115
    Fax.: 02237/97302–2009

zuständige Stellen, Formulare und Links

Formulare und Broschüren