Die Heimaufsicht
Die Heimaufsicht geht der Frage nach, ob die in Betreuungseinrichtungen lebenden Menschen umfassend gut betreut werden.
Denn Menschen, die in Betreuungseinrichtungen leben, sollen
- ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen können,
- vor Gefahren für Leib und Seele und
- in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden,
- ein am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten,
- umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und Behandlung informiert werden,
- Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben,
- ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben und
- in Würde sterben können.
Entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Betreuungseinrichtungen (kurz: Wohn- und Teilhabegesetz/WTG) müssen die Betreiber von Betreuungseinrichtungen die vorgegebenen Rahmenbedingungen gewährleisten.
Die Heimaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung hat den gesetzlichen Überwachungs- und Beratungsauftrag. Sie kontrolliert die stationären Betreuungseinrichtungen mindestens einmal im Jahr auf der Grundlage eines landeseinheitlichen Rahmenprüfkatalogs, deren Ergebnisse später veröffentlicht werden.
Die Beurteilung der Einrichtungsqualität erfolgt in folgenden Kategorien:
- Auswahl der Betreuungseinrichtung
- Wohnqualität der Betreuungseinrichtung
- Wohnqualität der Zimmer
- Essen und Trinken
- Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
- Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung
- Pflegerische und soziale Betreuung
- Bewohnerrechte und Kundeninformation
Das zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter in Nordrhein-Westfalen hat auf einer separaten Internetseite verschiedene Informationen zum Wohn- und Teilhabegesetz, insbesondere zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten der Bewohner zur Verfügung gestellt.
