Heimaufsicht


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Die Heimaufsicht

Die Heimaufsicht geht der Frage nach, ob die in Betreuungseinrichtungen lebenden Menschen umfassend gut betreut werden.

Denn Menschen, die in Betreuungseinrichtungen leben, sollen 

  • ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen können,
  • vor Gefahren für Leib und Seele und
  • in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden, 
  • ein am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten, 
  • umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und Behandlung informiert werden, 
  • Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben, 
  • ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben und 
  • in Würde sterben können.

Entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Betreuungseinrichtungen (kurz: Wohn- und Teilhabegesetz/WTG) müssen die Betreiber von Betreuungseinrichtungen die vorgegebenen Rahmenbedingungen gewährleisten.

Die Heimaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung hat den gesetzlichen Überwachungs- und Beratungsauftrag. Sie kontrolliert die stationären Betreuungseinrichtungen mindestens einmal im Jahr auf der Grundlage eines landeseinheitlichen Rahmenprüfkatalogs, deren Ergebnisse später veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der Einrichtungsqualität erfolgt in folgenden Kategorien: 

  • Auswahl der Betreuungseinrichtung
  • Wohnqualität der Betreuungseinrichtung 
  • Wohnqualität der Zimmer 
  • Essen und Trinken 
  • Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 
  • Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung 
  • Pflegerische und soziale Betreuung 
  • Bewohnerrechte und Kundeninformation

Das zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter in Nordrhein-Westfalen hat auf einer separaten Internetseite verschiedene Informationen zum Wohn- und Teilhabegesetz, insbesondere zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten der Bewohner zur Verfügung gestellt.

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