Gewerbeangelegenh. - Nach der Erlaubniserteilung


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Nach der Erlaubniserteilung

Prüfungspflicht und Möglichkeiten der Befreiung nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Alle Makler, Bauträger und Baubetreuer, die gewerblich tätig sind, haben jährlich einen Prüfungsbericht unaufgefordert bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die MaBV regelt die Pflichten der Makler, Bauträger und Baubetreuer bei der Gewerbeausübung.

Informationen zur Möglichkeit auf Befreiung von der Pflichtprüfung haben wir ebenfalls für Sie bereitgestellt.

Die Prüfungspflicht entfällt, wenn sie im Prüfungszeitraum kein Gewerbe angemeldet hatten oder das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt-/Gemeindeverwaltung bis zum 31.12. des Folgejahres (Frist zur Abgabe des Prüfberichtes) abgemeldet haben.

 

Prüfungen und Negativerklärungen nach § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Prüfungspflichtig sind gewerbsmäßige Vermittler von Verträgen über:

  • den Erwerb von Anteilscheinen einer (inländischen) Kapitalanlagegesellschaft (inländische Investmentanteile) und von ausländischen Investmentanteilen,
  • den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen (insbesondere geschlossene Immobilienfonds), die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden,
  • den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (GmbH-Anteile [stille Gesellschaftsanteile] und KG-Anteile[geschlossene Immobilienfonds]).

Prüfungspflichtig sind diejenigen, die gewerbsmäßig:

  • Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen wollen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (Bauträger)
  • Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen (Baubetreuer)

 

Ausnahmen von der Prüfungspflicht

Ausgenommen sind nur die in § 34c Abs. 5 GewO und § 1 MaBV genannten Gewerbetreibenden.

Hier einige Beispiele:

  • Versicherungs- und Bausparkassen-Vertreter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Versicherung oder Bausparkasse Darlehen dieser Unternehmen vermitteln (z.B. Hypothekendarlehen)
  • Verwalter von Immobilien, wenn sie Immobilien aus dem eigenen Bestand zur Vermietung oder Verpachtung "vermitteln"/vergeben
  • Vermittler von "Kapitalanlagen", der ausschließlich Produkte eines Institutes vermittelt, das einerseits der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unterliegt und andererseits die Haftung für ihn übernommen hat (sog. gebundener Agent)

Werden innerhalb eines Prüfzeitraumes keine Tätigkeiten im Sinne des § 34c Abs. 1 GewO ausgeübt, kann der Gewerbetreibende selbst anstelle des Prüfberichtes eine "Negativerklärung" abgeben. Sofern Sie im Kalenderjahr ausschließlich für ein Unternehmen tätig waren, ist der jährlichen Negativerklärung eine aktuelle Bescheinigung des Unternehmens über die ausschließliche Tätigkeit beizufügen.

Eine Negativerklärung kann daher nur abgegeben werden, wenn Sie in dem entsprechenden Kalenderjahr:
  • keine selbständigen Tätigkeiten nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) ausgeübt haben
  • sich ferner auch nicht um die Vermittlung von Objekten bzw. Verträgen bemüht haben (unabhängig, ob es zum Abschluss gekommen ist)
  • und auch nicht die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen, z.B. durch Inserate angeboten haben.

Wichtig:

Eine Negativerklärung kann nicht übermittelt werden, wenn in einem Kalenderjahr zwar kein Umsatz erzielt, jedoch gewerbliche Tätigkeiten i. S. d. Makler- und Bauträgerverordnung an sich ausgeübt (z.B. Inserate geschaltet oder Produktbeschreibungen verteilt/versandt) wurden.

Der zu prüfende Zeitraum bzw. der Zeitraum einer Negativerklärung umfasst generell ein Kalenderjahr.
Der Prüfbericht oder die Negativerklärung muss bis spätestens zum 31.12. des auf das Prüfjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Gewerbeordnungsbehörde vorgelegt werden. Eine Verlängerung dieser gesetzlich normierten Frist durch die Verwaltung ist auch in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich.

Zuständigkeit

Zuständig sind diejenigen Gewerbeordnungsbehörden, in deren Bereich der Gewerbetreibende seinen Betriebssitz hat. Werden in verschiedenen Gemeinden Betriebssitze unterhalten, muss der Prüfbericht oder die Negativerklärung jeder betroffenen Gewerbeordnungsbehörden zweckmäßigerweise Original am Hauptsitz, Kopien für Niederlassungen) vorgelegt werden. Für das Gebiet des Rhein-Erft-Kreises ist die

Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Ordnungsamt
50124 Bergheim

zuständig.

Bußgeldverfahren

Wer entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 144 Abs. 4 GewO mit einer Geldbuße bis zu 2.500,- Euro geahndet werden.