Gewerbeangelegenh.


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Erlaubnisse für Makler, Bauträger und Baubetreuer

Wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnraum, gewerbliche Räume oder Darlehen vermitteln oder Bauvorhaben in eigenem oder fremden Namen durchführen oder vorbereiten möchte, bedarf nach § 34 c der Gewerbeordnung der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Auch die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Investmentanteilen, sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen und öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ist nach dieser Vorschrift erlaubnispflichtig.

Ebenso ist seit dem 01.11.2007 auch die Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (die Beratung über Investmentfonds) erlaubnispflichtig. Gewerbetreibende die bereits eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Ziffer 1 b) haben müssen hierfür jedoch keine neue Erlaubnis beantragen.

Zuständig für das Erlaubnisverfahren ist die Gewerbeordnungsbehörde, in dessen Bereich sich der Gewerbetreibende niederlassen will. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Kreisordnungsbehörde des Wohnsitzes zuständig.
Für den Bereich des Rhein-Erft-Kreises ist das Ordnungsamt, Abteilung Gewerbeangelegenheiten, zuständig.

Erforderliche Unterlagen sind:

  • (polizeiliches) Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse des Wohnsitzes
  • Auskunft aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes des Wohnsitzes
  • Auskunft aus der Insolvenzkartei des Insolvenzgerichtes beim AG Köln

Bei juristischen Personen ist zudem ein

  • Handelsregisterauszug und / oder eine
  • Kopie des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages vorzulegen.

Die obenstehenden Unterlagen sind für jeden Geschäftsführer bzw. jede Person mit Geschäftsführungsbefugnis einzureichen.

Weitere Einzelheiten können Sie dem Antragsvordruck entnehmen.

Die Anträge mit den erforderlichen Unterlagen sind aber bei den örtlich zuständigen Ordnungsbehörden, also der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, abzugeben. Auch dort erhalten Sie die Antragsvordrucke.