elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Eine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in den neuen eAT wird es nicht geben.
Die EU-Verordnung Nr. 380/ 2008 vom 18.04.2008 verpflichtet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Drittstaatsangehörigen, die sich berechtigt in einem Vertragstaat aufhalten einen elektronischen Aufenthaltstitel auszustellen.
Die neuen Aufenthaltstitel werden ab dem 01.09.2011 als eigenständiges Dokument als Kunststoffkarte im Kreditkartenformat ausgegeben. Dies betrifft:
- die Aufenthaltserlaubnis
- die Niederlassungserlaubnis
- die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern bzw. von Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staats sind
- die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern bzw. von Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staats sind
- Aufenthaltserlaubnis für schweizerische Staatsangehörige
- die Blaue EU-Karte, Richtlinie 2009/50/EG vom 25.05.2009, für die Einreise und den Aufenthalt von hochqualifizierten Arbeitskräften
Was ist neu?
Der eAT enthält einen Chip, auf diesem sind
- personenbezogene Daten und
- die biometrischen Daten (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) des Karteninhabers gespeichert.
Ferner enthält der Aufenthaltstitel
- Daten für elektronische Behördendienste und elektronischer Identitätsnachweis (Nutzung von Dienstleistungen im Internet),
- die sog. qualifizierte elektronische Signatur (QES) mit der Inhaber elektronisch Verträge (z.B. Vollmachten, Mietverträge) unterzeichnen kann und
- Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. ob und inwieweit der Karteninhaber zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
Was ändert sich beim Verfahrensablauf im Rhein-Erft-Kreis?
- Das bisherige Antragsverfahren über die Einwohnermeldeämter bzw. Bürgerbüros entfällt für Staatsangehörige, die nicht Staatsbürger der Europäischen Union sind (Drittstaatsangehörige)
- Für alle Drittstaatsangehörigen ab 6 Jahren werden auf dem Chip des eAT zwei Fingerabdrücke gespeichert. Daher ist das persönliche Erscheinen bei der Beantragung notwendig.
- Aufgrund der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens erfolgt die Einführung von Terminvergaben durch die Ausländerbehörde. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde kann dann nur noch nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Vorsprachen ohne Termin können aufgrund des neuen Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. Zur Vereinbarung eines Termins: siehe Kontakt.
- Die Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte mindestens 12 Wochen vor Ablauf der alten Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Herstellung des eAT erfolgt ausschließlich durch die Bundesdruckerei in Berlin. Dadurch ergeben sich möglicherweise Wartezeiten von 4-6 Wochen. Eine Verlängerung oder der Übertrag des Aufenthaltstitels bei Vorsprache ist dann nicht mehr möglich.
- Die ggf. zu erhebende Gebühr wird bei Antragstellung fällig.
Gebühren:
Die erheblichen höheren Kosten zur Herstellung des eAT haben zu einer Anhebung der Gebühren geführt.
So werden beispielsweise an Gebühren erhoben:
- 100,00 € für die Erstellung einer Aufenthaltserlaubnis
- 80,00 € für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
- 135,00 € für die Niederlassungserlaubnis
- 30,00 € für einen sog. Übertrag, wenn die Neuausstellung des eAT aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes erforderlich wird.
Die Gebühren basieren auf bundesgesetzlichen Vorgaben und können im Einzelfall von den vorgenannten Beispielen abweichen.
Weitere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie durch die Informationsblätter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
