Beistandschaften / Amtsvormundschaften
In der Regel wird hierzu eine sogenannte Beistandschaft eingerichtet, die das Jugendamt verpflichtet im Sinne des Kindeswohls tätig zu werden. Voraussetzung für die Einrichtung der Beistandschaft ist das Innehaben der elterlichen Sorge. Bei gemeinsamer Sorge kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, bei dem das Kind wohnt. Sofern die Kindeseltern nicht verheiratet sind und ein Elternteil minderjährig ist, wird das Jugendamt kraft Gesetzes zum Amtsvormund.
Eine Amtsvormundschaft übernimmt das Jugendamt gleichermaßen, wenn Eltern aufgrund erzieherischer Defizite das Sorgerecht entzogen wurde. Hierbei handelt es sich dann um eine bestellte Amtsvormundschaft. In diesem Fall wird die elterliche Sorge (Personen- und Vermögenssorge) durch Beschluss bzw. durch Bestellung des Amtsgerichts auf das Jugendamt übertragen.
Ansprechpartnerinnen:
- Heike Smolarek, Telefon: 02271/ 83-4514
- Britta Kaienburg, Telefon: 02271/83-4519
