Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf
D115 spezifische Werte
Das Führen einer Berufsbezeichnungen in einem Gesundheitsfachberuf ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen.
Dies gilt für folgende Berufsbezeichnungen:
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
- Krankenpflegeassistent/-in
- Masseur/-in und med. Bademeister/-in
- Physiotherapeut/-in
- Rettungsassistent/-in
Für diese Berufe finden sich im Rhein-Erft-Kreis staatlich anerkannte Schulen.
Für die Berufe "Heilpraktiker/-in" sowie "Altenpfleger/-in" und "Altenpflegehelfer/-in" siehe "Besonderheiten" weiter unten.
Gebühren
Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- Beglaubigte Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben
- (polizeiliches) Führungszeugnis (Belegart O)
Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden) - Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen
Rettungsassistent/-in
- einen Nachweis über die abgeleistete praktische Tätigkeit
- Einen Nachweis über die Einsätze auf RTW/NAW, RTH, NEF, sowie die Einsätze auf dem KTW
Masseur/-in und med. Bademeister/-in
- Nachweis über das Ableisten der praktischen Tätigkeit (6-monatiges Praktikum) gemäß § 7 MPhG
Besonderheiten
Die ärztliche Bescheinigung, dass die Antragsteller aus gesundheitlicher Sicht für die Ausübung des Berufes geeignet sind, sowie das Führungszeugnis dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Altenpfleger/-in, Altenpflegehelfer/in
Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger/-in“ sowie „Altenpflegehelfer/-in“ und damit zusammenhängenden Fragen ist zuständig:
Bezirksregierung in Köln, Dezernat 37
Zeughausstr. 2 – 10
50606 Köln
Telefon 0221/147-0
Heilpraktiker/-in und Heilpraktiker/-in, eingeschränkt auf Psychotherapie
Für Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker/-in" und "Heilpraktiker/-in, eingeschränkt auf Psychotherapie" ist zuständig:
Gesundheitsamt der Stadt Köln
Neumarkt 15-21
50667 Köln
Telefon 0221/221-0
Heilpraktiker/-in, eingeschränkt auf Physiotherapie
Für Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker/-in, eingeschränkt auf Physiotherapie" ist zuständig:
Gesundheitsamt der Stadt Düsseldorf
Abt. 53/23 Frau Kusch
Hospitalstraße 1
40597 Düsseldorf
Telefon: 0211/89-97227
Fax: 0211/89-37277
Email: cornelia.kusch@duesseldorf.de
zuständige Stellen, Formulare und Links
Formulare und Broschüren
- Antrag
für Gesundheitsfachberufe
Größe: [51 KB] - Ärztliche Bescheinigung
Größe: [7 KB] - Rettungsassistent/-in
Nachweis über die praktische Tätigkeit als Rettungsassistent/in
Größe: [3 KB] - Liste der staatlich anerkannten Schulen
Größe: [79 KB]
Links
- Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen von EU- und Drittstaatlern
Informationen zum Anerkennungsverfahren
