Neue Trinkwasserverordnung
Die novellierte Trinkwasserverordnung ist zum 01.11.2011 in Kraft getreten.
Danach besteht u.a. für Vermieter von Wohnungen oder sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung gemäß technischer Regel des DVGW W 551 betreiben, eine jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen.
Zur Zeit werden aber auf Bundesebene (Trinkwasserkommission) Ausführungsbestimmungen/Leitlinien zur neuen TVO diskutiert, insbesondere zum Procedere der Legionellenuntersuchungen und zum Meldeprocedere.
Fertige Meldeformulare liegen aus diesem Grund daher noch nicht vor!
Über den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Leitlinien besteht derzeit noch Unklarheit. Insofern können hierzu konkret auch noch keine Aussagen gemacht werden.
Ganz allgemein kann zum derzeit vorliegenden Gesetzestext wie folgt Stellung bezogen werden:
Untersuchungspflicht auf Legionellen besteht ohne konkrete Aufforderung durch das Gesundheitsamt nach § 14, Abs. 3 der Trinkwasserverordnung in allen öffentlich und gewerblich betriebenen zentralen Warmwasserversorgungsanlagen (Warmwasserbehälter > 400 Liter) die Duschen oder andere aerosolbildende Einrichtungen enthalten. Die Untersuchungen sollen systemisch an mehreren repräsentativen Probenahmestellen erfolgen, d.h. mindestens eine jeweils im Vor- und im Rücklauf eines Versorgungssystems (hier müssten gegebenenfalls Probenahmestellen nachgerüstet werden). Weitere Stellen (z.B. Endstrangbereiche) sollten je nach örtlicher Gegebenheit vom Untersuchungsinstitut nach vorheriger Ortsbesichtigung festgelegt werden.
- Die Untersuchungen, einschließlich Probennahme, dürfen nur von gelisteten Labors (jeweilige Landeslisten, in NRW: LANUV) durchgeführt werden:
http://www.lanuv.nrw.de/analytik/trinkw_rv/pdf/laborliste_nrw_gesamt.pdf - Die Untersuchungen sollen mit Inkrafttreten der neuen TVO mindestens jährlich durchgeführt werden.
- Untersuchungen des Kaltwassersystems im Rahmen einer Überwachung durch das Gesundheitsamt sind für gewerbliche Anlagen gemäß § 19 Abs. 7 zunächst nicht vorgesehen.
Ob generell die Untersuchungsergebnisse dem Gesundheitsamt gemeldet werden müssen (wie es die Trinkwasserverordnung vorschreibt), oder nur bei Überschreiten des technischen Eingriffswertes von 100 Legionellen/ 100 ml steht z.Zt. ebenfalls noch nicht fest.
Nach Bekanntgabe der Ausführungsbestimmungen/Leitlinien werden dann die Einzelheiten (und auch die erforderlichen Meldeformulare) hier an dieser Stelle veröffentlicht.
Siehe hierzu auch die Stellungnahme des Umweltbundesamtes!
