Hilfe für ungedeckte Heimkosten beantragen
D115 spezifische Werte
Für Pflegeheimkosten, die nicht durch Einkommen z.B. Renten und Vermögen gedeckt werden kann, kann die Gewährung von Sozialhilfe in einer Einrichtung beantragt werden.
Die Heimnotwendigkeit muss festgestellt werden, das heißt, der Antragsteller kann nicht in seiner Wohnung oder z.B. im so genannten „betreuten Wohnen“ bleiben.
Diese Feststellung kann kurzzeitig ein Arzt treffen, endgültig ist dies nur durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse oder das Gesundheitsamt möglich.
Gebühren
Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf
Der mögliche Sozialhilfebedarf muss sofort gemeldet werden, da eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich ist.
Die Dauer der Antragsbearbeitung bis zur Bewilligung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.
Eine Heimaufnahme erfolgt jedoch schon nach der Antragstellung, die weitere Bearbeitung erfolgt erst danach und die Bearbeitungsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Leistung.
Unterlagen
Zunächst reicht ein formloser Antrag, gegebenenfalls auch telefonisch zur Fristwahrung, danach ist das Antragsformular „Sozialhilfe“ mit allen im Einzelfall notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Die notwendigen Unterlagen unterscheiden sich im Einzelfall sehr: insbesondere bei Vermögen in Form einer Immobilie oder Forderungen des Sozialhilfe Nachfragenden gegen Dritte z.B. bei Schenkungen werden zusätzliche Unterlagen benötigt.
Besonderheiten
Kann ich auch Hilfe für ungedeckte Heimkosten bei Kurzzeitpflege beantragen?
Hilfen für ungedeckte Heimkosten können außer für Dauerpflege auch für Kurzzeitpflege beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache ist in den meisten Fällen nicht erforderlich.
Wenn eine persönliche Beratung gewünscht wird, empfiehlt sich immer eine vorherige Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter, ein Termin ist auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
FAQ
Werden die Kinder über die Unterhaltspflichten informiert?
Alle Unterhaltspflichtigen werden nach Erteilung des Sozialhilfebescheides über diesen informiert und sind verpflichtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die des Ehe- oder Lebenspartners darzulegen.
Erst danach kann in jedem Einzelfall über eine Unterhaltleistung entschieden werden.
Wer ist zuständig, wenn der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Heimaufnahme nicht im Rhein-Erft-Kreis hatte?
Der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in der der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Können Bestattungskosten übernommen werden?
Örtlich zuständig für die Prüfung der Übernahme von Bestattungskosten ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat. Hat der Verstorbene keine Sozialleistungen bezogen, ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs.3 SGB XII). Obwohl Empfänger dieser Leistung nicht der Verstorbene, sondern der gemäß § 74 SGB XII zur Kostentragung Verpflichtete ist, richtet sich die Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten also nach den Verhältnissen des Verstorbenen.
Bei der Übernahme von Bestattungskosten handelt es sich um einen eigenen sozialhilferechtlichen Anspruch. Das bedeutet, dass die erforderlichen Bestattungskosten dann vom zuständigen Soziahilfeträger übernommen werden, wenn dem Verpflichteten die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden kann (§ 74 SGB XII).
Zuständigkeitsregelungen
Die Zuständigkeitsbereiche der Sachbearbeiter sind nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Sozialhilfe-Nachfragenden aufgeteilt:
- Frau Fabry
Buchstabenbereich AAAA-DOERZ
Tel.: 02271/83-2527 - Frau Spieß
Buchstabenbereich DOESA-HEIZ
Tel.: 02271/83-2524 - Frau Köberle
Buchstabenbereich HEJA-KRAM
Tel.: 02271/83-2535 - Frau Oziemkiewicz
Buchstabenbereich KRAN-LUDZ
Tel.: 02271/83-2513 - Frau Harder
Buchstabenbereich LUEA-PASZ
Tel.: 02271/83-2525 - Herr Cronauer
Buchstabenbereich PATA-SCHULTZ
Tel.: 02271/83-2522 - Herr Müller
Buchstabenbereich SCHULUA-WEIK
Tel.: 02271/83-2541 - Frau Oziemkiewicz
Buchstabenbereich WEIL-ZZZZ
Tel.: 02271/83-2513
zuständige Stellen, Formulare und Links
Formulare und Broschüren
- Antrag auf Pflegewohngeld (stationäre Pflege)
Größe: [137 KB] - Sozialhilfeantrag
Größe: [81 KB] - Selbstauskunft
Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Größe: [59 KB] - Bescheinigung über Einkünfte
aus nichtselbstständiger Tätigkeit, auszufüllen vom Arbeitgeber
Größe: [39 KB] - Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen
bei Haus- und Wohnungseigentum
Größe: [35 KB]
