Elterngeld beantragen
D115 spezifische Werte
Elterngeld kann für Kinder bezogen werden, die ab dem 01.01.2007 geboren sind. Zuständig ist die Kreisverwaltung, wenn der Wohnort des Kindes im Rhein-Erft-Kreis liegt.
Gebühren
Fristen, Termine, zeitlicher Ablauf
Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit Original-Geburtsurkunde des Kindes
Möglichkeiten der Antragstellung:
Antragsformular herunterladen
Online-Beantragung
Zusendung per Post - Einkommensnachweis aus den 12 Monaten vor der Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist
- Bei Zahlung von Mutterschaftsgeld, Nachweis über Höhe und Dauer erforderlich einschließlich Arbeitgeberzuschuss
- ggfs. Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
Besonderheiten
Wie lange bekomme ich das Elterngeld?
Elterngeldbezug ist in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes möglich, wenn auch der andere Elternteil mindestens 2 Monate lang Elterngeld bezieht, d.h. in dieser Zeit sein Erwerbseinkommen mindert und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet oder wenn es sich um eine/n Alleinerziehende/n handelt, der die alleinige elterliche Sorge hat oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld reduziert sich die Laufzeit entsprechend. Ansonsten kann Elterngeld HÖCHSTENS für 12 Monate beantragt werden.
FAQ
Wann kann das Elterngeld beantragt werden?
Das Elterngeld kann erst nach Geburt des Kindes beantragt werden.
Darf ich in dem Zeitraum, wo ich Elterngeld bekomme, arbeiten?
Im Zahlungszeitraum des Elterngeldes darf bis zu 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Das Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet. Gleiches gilt für erzieltes Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
Was passiert bei Mehrlingsgeburten oder wenn Geschwister vorhanden sind?
Bei Mehrlingsgeburten wird für jeden Mehrling 300 Euro zusätzlich zum errechneten Elterngeld gezahlt. Geschwisterbonus (nicht bei Mehrlingsgeburten): mindestens 75 Euro
- bei 2 Kindern, solange bis das Ältere 3 Jahre alt ist,
- bei 3 und mehr Kindern, solange bis mindestens 2 Kinder das 6. Lebensjahr vollendet haben,
- bei behinderten Geschwisterkindern (mdB 20<) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr.
Was passiert, wenn ich vorher kein Erwerbeinkommen hatte?
Auch diejenigen, die kein Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes erzielt haben, haben einen Anspruch auf einen sogenannten Sockelbetrag in Höhe von z.Z. 300 Euro.
Zuständigkeitsregelungen
- N.N.
Buchstabenbereich A-Gem
Tel.: 02271/83-3183
Fax: 02271/83-2313 - Frau Emmrich
Buchstabenbereich Gen-L
Tel.: 02271/83-3184
Fax: 02271/83-2313 - Frau Radke
Buchstabenbereich M-Mf
Tel.: 02271/83-3187
Fax: 02271/83-2313 - Frau Hirt
Buchstabenbereich Mfa-O
Tel.: 02271/83-3182
Fax: 02271/83-2313 - Frau Zillken
Buchstabenbereich P-Su
Tel.: 02271/83-3185
Fax: 02271/83-2313 - Frau Budner
Buchstabenbereich Sv-Z
Tel.: 02271/83-3181
Fax: 02271/83-2313
zuständige Stellen, Formulare und Links
Links
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
