Finanzielle Hilfen –Ein Überblick über die Hilfearten und Zuständigkeiten bei der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist in den § 27 bis 40 SGB XII geregelt. Sie ist an Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, insbesonderen aus ihrem Einkommen und Vermögen, hierzu gehört auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst den normalen Lebensunterhalt, wie er bei jedermann anfällt. Nach § 27 SGB XII sind dies insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens und regelmäßige Anschaffungen. Diese Kosten werden pauschal über einen Regelsatz abgedeckt.
Die Regelsätze betragen:
- 345 EUR für den Haushaltsvorstand,
- 276 EUR für den Haushaltsangehörigen ab 14 Jahren und
- 207 EUR für den Haushaltsangehörigen unter 14 Jahren.
Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören auch die Kosten für Unterkunft und Heizung; sie werden in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Ob diese Kosten angemessen sind, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen in der jeweiligen Kommune.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII wird nur in verhältnismäßig wenigen Fällen gewährt, nämlich nur dann, wenn kein Anspruch auf
- Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung oder
- Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist seit dem 01.01.2005 nicht mehr in einem eigenen Gesetz, sondern im 4. Kapitel des SGB XII (§§ 41 – 48 ) geregelt.
Anspruch auf Grundsicherung besteht bei nicht ausreichendem Einkommen oder Vermögen, wenn Antragsteller
- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben im Übrigen Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Seit dem 01.01.2005 wird der Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und ihren nicht erwerbsfähigen Angehörigen über das Sozialgesetzbuch II (SGB II) durch Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld sichergestellt. Leistungsträger für das SGB II sind die örtliche Arbeitsagentur und der jeweilige Kreis bzw. die kreisfreie Stadt.
Der Rhein-Erft-Kreis ist als Leistungsträger nach dem SGB II insbesondere zuständig für die Kosten von Unterkunft und Heizung, aber auch für begleitende Leistungen, wie Schuldner- und Suchtberatung. Damit die Leistungen „aus einer Hand“ erbracht werden, hat er mit der Arbeitsagentur Brühl eine Arbeitsgemeinschaft, die ARGE Rhein-Erft, gebildet. Sowohl die Arbeitsagentur Brühl als auch der Rhein-Erft-Kreis haben ihre Aufgaben zur Erledigung der ARGE Rhein-Erft übertragen, die in jeder kreisangehörigen Stadt und der Gemeinde Elsdorf eine Geschäftsstelle unterhält. Dort erfolgt die Beratung und die Hilfegewährung für alle Angelegenheiten nach dem SGB II.
Auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erfolgt die Beratung und die Leistungsgewährung in den Sozialämtern der Kommunen, sofern der Leistungsberechtigte nicht in einem Heim wohnt.
Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung nach dem SGB XII bzw. der Sicherung zum Lebensunterhalt nach dem SGB II kann der Anspruch auf weitere besondere Hilfen bestehen. Die besonderen Hilfen richten sich nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII, hierzu gehören insbesondere
- die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47-52 SGB XII),
- die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 – 60 SGB XII),
- die Hilfe zur Pflege (§§ 61-65) SGB XII und
- Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten (§§ 67 – 69 SGB XII).
- die Gewährung von Kuren (§ 47 SGB XII),
- die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 – 60 SGB XII),
- die Hilfe in Einrichtungen, insbesondere in Pflegeheimen, teilweise für denLandschaftsverband Rheinland als überörtlichem Sozialhilfeträger und - die Abrechnungen von Aufwendungen für Hilfen zur Gesundheit.
