Wohnungsbauförderung - Hinweise zur Wohnungsbauförderung


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Hinweise zur Wohnungsbauförderung

Diese Bestimmungen gelten für Anträge, die ab dem 27.01.20100 gestellt werden. Für die Antragsbearbeitung sind die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. d. MBV v. 27.01.2011 (VIII.2 –2010-2/11) maßgebend.
Neubau/Ersterwerb
Begünstigter Personenkreis Haushalte mit mindestens a) einer volljährigen Person und einmen Kind oder b) einer schwerbehinderten Person,deren anrechenbares Einkommen dieEinkommensgrenze nicht übersteigt.
Grundpauschale Elsdorf 40.000 Euro
Grundpauschale Bedburg,
Bergheim, Erftstadt, Kerpen,
Wesseling
60.000 Euro
Grundpauschale Brühl,
Frechen, Hürth, Pulheim
70.000 Euro
Kinderbonus 5.000 Euro
Starterdarlehen 10.000 Euro
Schwerbehindertendarlehen (für Neuschaffung, Erwerb oder Nachrüstung - je nach Einkommen) 2.000 bis 20.000 Euro

Der Neubau bzw. Ersterwerb wird nur noch gefördert, wenn das Objekt mindestens dem energetischen Standard gemäß der Energiesparverordnung vom 24.07.2007 (BGBl. I S. 1519) i.d.F. vom 29.04.2009 (BGBl. I S. 954) entspricht.

Konditionen beim Neubau oder Ersterwerb: 0,5% VKB, 1% Tilgung bei 99,6%-iger Auszahlung, bei Erwerb von Wohnraum beträgt die Tilgung 2%.

Für das Starterdarlehen beträgt die Tilgung 5%; bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Erteilung der Förderzusage kann auf Antrag die Tilgung für einen Zeitraum von 5 Jahren ausgesetzt werden, wenn ein Kind zum Haushalt gehört, das bei Erteilung der Förderzusage nicht berücksichtigt worden ist (Kinderbonus). Die Tilgungsaussetzung beginnt ab dem nächsten Fälligkeitstermin, wenn der Antrag mindestens 1 Monat vor dem Fälligkeitstermin bei der NRW.Bank eingegangen ist.

Die Eigenleistungsquote beträgt 15%.

Zinsen

Das Baudarlehen ist ab Bezugsfertigkeit zinsfrei, für den Erwerb vorhandenen Wohnraums und das Kombimodell beträgt der Zins abweichend hiervon 0,5% (Zinskategorie 1). Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit beträgt der Zinssatz 3,5 v.H. pro Jahr (Zinskategorie 2). Sofern rechtzeitig nachgewiesen wird, dass das Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze nach §9 WoFG um nicht mehr als 40% übersteigt, wird der Zins nach Zinskategorie 1 festgesetzt. Das gleiche nach 10 Jahren. Über weitere Details informieren wir Sie.

Erwerb vorhandenen Wohnraumes

Im Rahmen des Erwerbs vorhandenen Wohnraumes werden Haushalte mit 1 Kind oder einer schwerbehinderten Person, bei Einhaltung der Einkommensgrenze, gefördert. Die Darlehenshöhe beträgt 70% der Baudarlehen, maximal 85% der Erwerbskosten einschließlich Erwerbsnebenkosten, wenn das Objekt die Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 1995 erfüllt (Baujahrgänge ab 1995 oder modernisiert).

Der Kauf älterer Objekte, die nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1995 genügen, können nur in Kombination mit baulichen Maßnahmen zum Zweck der energetischen Verbesserung und anderer Wohnwertverbesserungen des Objektes gefördert werden (Kombimodell); die Förderung beträgt dann 80% der Grundpauschale und der Zusatzdarlehen.

Achtung

Eigentumsmaßnahmen im Neubau mit Wohn- und Schlafräumen unter 10 werden nicht gefördert. Der Erwerb von Eigentumswohnungen (neu oder gebraucht) in Hochhäusern wird nicht gefördert.