Werbeanlagen
D115 spezifische Werte
Ist eine Werbeanlage baugenehmigungspflichtig, erfolgt die Prüfung der Werbeanlage und Warenautomaten im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Eine Auflistung der genehmigungsfreien Anlagen befindet sich weiter unten.
Unterlagen
- Antragsformular auf amtlichen Vordruck mit allen erforderlichen Unterschriften
- Baubeschreibung, sofern bauliche Änderungen vorgenommen werden
- Lageplan mit allen zur Beurteilung erforderlichen Angaben mindestens M 1 : 500
- Bauzeichnungen M 1 : 50 mit Darstellung der geplanten Werbeanlage
- Lichtbilder bzw. Lichtbildmontage (farbig) (mit Darstellung der geplanten Werbeanlage und des Anbringungsortes)
- Herstellungssumme inkl. Mehrwertsteuer.
Die notwendigen Bauantragsunterlagen (mind. zweifach) können entweder durch den Antragsteller oder die ausführende Firma erstellt werden, ein Entwurfsverfasser ist nicht erforderlich.
Besonderheiten
An Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen oder in deren Nähe, ist die Werbung mit dem Landeskonservator beim Rheinischen Amt für Denkmalpflege in Pulheim abzustimmen. Eine Beteiligung der vg. externen Behörde erfolgt im Regelfall im Genehmigungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde.
Bei Werbung an der Stätte der Leistung sollte vor Antragstellung geprüft werden, ob der Betrieb oder das Gewerbe, für welches geworben werden soll, bauaufsichtlich genehmigt ist. Gegebenenfalls ist ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 13, 65 Abs. 1 Nr. 33-36, 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
- § 14 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
FAQ
Genehmigungsfreie Werbeanlagen:
- Werbeanlagen und Hinweisschilder bis zu einer Größe von 1 m².
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Aufstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken.
- Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält, und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen.
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung.
- Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind.
- Warenautomaten, jedoch nur in Verbindung mit der Stätte der Leistung (z.B. Zigarettenautomaten in einer Gaststätte oder Getränkeautomaten im Bereich einer Versammlungsstätte)
