Bauen - Garagen und überdachte Stellplätze


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Garagen und überdachte Stellplätze

Garagen und überdachte Stellplätze, sowie Abstellgebäude über 30 m³ umbauten Raum sind genehmigungspflichtig oder können in einem Bebauungsplangebiet der Genehmigungsfreistellung unterliegen. Einfriedungen an der Nachbargrenze sind ab einer Höhe von 2,00 m genehmigungspflichtig.

Unterlagen

vgl. notwendige Unterlagen für das Freistellungs- bzw. vereinfachte Genehmigungsverfahren

Besonderheiten

In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche sind zulässig an der Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze und Garagen bis zu einer Länge von 9,0 m sowie Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 .

Die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche (maßgeblich ist die natürliche Geländehöhe an der Grenze des zu bebauenden Grundstückes) betragen.

Die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m, bezogen auf alle Nachbargrenzen, nicht überschreiten.

Stützmauern und geschlossene Einfriedungen sind an der Nachbargrenze bis zu einer Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche, an der Grenze in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe zulässig.

Eine Garage oder überdachter Stellplatz in den vg. Abmessungen, ein Abstellraum etc. darf auch in einem Abstand von 1,0 - 3,0 m zur Nachbargrenze errichtet werden.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 6, 63 BauO NRW

FAQ

Im Rahmen der Kommunalisierung gehen alle in diesem Kontext stehenden Aufgaben zum 01.01.2011 auf die kreisangehörigen Kommunen über. Bitte wenden Sie sich daher an Ihre örtliche Stadtverwaltung !!

zuständige Stellen, Formulare und Links