Abbruchgenehmigung beantragen
D115 spezifische Werte
99000091111100
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Der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf der Genehmigung. Bestimmte bauliche Anlagen und Einrichtungen sind von der Abbruchgenehmigung freigestellt.
Hierzu zählen genehmigungsfreie Anlagen, Gebäude bis 300 m³ umbauten Raum, ortsfeste Behälter, luftgetragene Überdachungen, Mauern und Einfriedungen, Schwimmbecken, Regale, Stellplätze für Kfz, Lager- und Abstellplätze, Fahrradabstellplätze, Camping und Wochenendplätze und Werbeanlagen.
Unterlagen
- Antragsformular auf amtlichen Vordruck mit allen notwendigen Unterschriften (auf Anfrage erhältlich)
- Liegenschaftskarte/Flurkarte mit Darstellung des abzubrechenden Gebäudes und den Umgebungsgebäuden (Umkreis von ca. 50 m)
- Bauzeichnungen (ggf. erforderlich)
- Benennung des Abbruchunternehmers (vgl. Angabe im Antragsformular)
- Denkmalrechtliche Erlaubnis (bei abzubrechenden Denkmälern und Gebäuden im 200 m-Umkreis von Denkmälern)
- Wohnungsrechtliche Erlaubnis (bei öffentlich geförderten Wohnungen gemäß §12 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
- Erhebungsbogen für den Bauabgang (auf Anfrage erhältlich)
- Nachweis der Standsicherheit (ggf. erforderlich)
- Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
- Angrenzerzustimmung (ggf. im Einzelfall erforderlich)
- Bodengutachten (bei Altlasten)
- Darstellung von geschützten Bäumen
Rechtliche Grundlagen
- §65 Abs. 3 BauO NRW
- §§59, 63, 65 BauO NRW
- §39 Gefahrstoffverordnung
FAQ
Im Rahmen der Kommunalisierung gehen alle in diesem Kontext stehenden Aufgaben zum 01.01.2011 auf die kreisangehörigen Kommunen über. Bitte wenden Sie sich daher an Ihre örtliche Stadtverwaltung!!
Zuständigkeitsregelungen
