Gutachterausschuss - Allgemeines zum Gutachterausschuss


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Allgemeines zum Gutachterausschuss

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte wurden aufgrund des Bundesbaugesetzes Anfang der 60er Jahre bei den Kreisen und kreisfreien Städten gebildet.
Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind selbständig und unabhängig. Dies gilt auch für jedes seiner Mitglieder. Die Bezirksregierung bestellt nach Anhörung des Rhein-Erft-Kreises den Vorsitzenden, die Vorsitzende, seine Stellvertreter und Stellvertretterinnen sowie die ehrenamtlichen weiteren Gutachter für die Dauer von 5 Jahren. Die Gutachter müssen die für die Wertermittlung von Grundstücken oder entsprechende Wertermittlungen erforderliche Sachkunde besitzen und sollen in diesen Wertermittlungen erfahren sein. Es sind überwiegend Sachverständige aus den Bereichen Architektur, Bauingeneur-, Bank-, Immobilien- und Vermessungswesen.

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind dem allgemeinen Verwaltungsaufbau nebengeordnete Einrichtungen des Landes. Sie führen das Landessiegel. Eine wesentliche Grundlage des Gutachterausschusses sind die Grundstückkaufverträge, die sie von den Notaren erhalten und auswerten.

Zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Gutachterausschuss für Grundstückswerte einer Geschäftsstelle. Diese arbeitet nach dessen Weisung. Für den Rhein-Erft-Kreis ist die Geschäftsstelle beim Vermessungs- und Katasteramt eingerichtet.

Aufgaben und Leistungen

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte hat u.a. folgende Aufgaben:

  • Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken für antragsberechtigte Privatpersonen (Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte u.a.) oder Institutionen (Gerichte, Behörden)
  • Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
  • Ermittlung von Bodenrichtwerten
  • Ermittlung von sonstigen, für die Wertermittlung erforderliche Daten
  • Erteilung von Bodenrichtwertauskünften
  • Erstattung von Gutachten über die Höhe der Entschädigung für Rechtsverluste (Enteignung) und andere Rechtsverluste
  • Ermittlung von Grundstückswerten in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten