Bürgerservice
Fortführung ist die Übernahme von Fortführungsdaten in das Liegenschaftskataster. Beauftragte Vermessungsstellen legen dem Katasteramt ihre Vermessungsergebnisse vor und beantragen die Übernahme in das Liegenschaftskataster.
Das Vermessungs- und Katastergesetz NW sieht eine Gebäudeeinmessungspflicht für Gebäude vor. Betroffen sind von dieser Einmessungspflicht alle ab dem 01.08.1972 errichteten Gebäude und deren Anbauten. Die Kosten der Vermessung trägt der Eigentümer.
Durch Verschmelzung wird aus zwei oder mehreren örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Flurstücken eines Eigentümers, die im Grundbuch gleichmäßig oder unbelastet sind, ein neues Flurstück gebildet. Kosten für die erforderliche Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters entstehen nicht.
