Vermessung und Kataster - Bürgerservice


Sie sind hier: Startseite > Themenbereich > Bauen und Planen > Vermessung und Kataster > Artikel
Lesehilfen:lineare Seitendarstellung mehrspaltige Seitendarstellung Schriftgrad erhoehen Schriftgrad verkleinern

Bürgerservice

Das Katasteramt gewährt Einsicht in das Liegenschaftskataster und erteilt daraus auf Antrag Auskünfte und Auszüge. Aus fachrechtlichen Gründen ist dabei für die Eigentümerangaben ein berechtigtes Interesse darzulegen.

Fortführung ist die Übernahme von Fortführungsdaten in das Liegenschaftskataster. Beauftragte Vermessungsstellen legen dem Katasteramt ihre Vermessungsergebnisse vor und beantragen die Übernahme in das Liegenschaftskataster.

Das Vermessungs- und Katastergesetz NW sieht eine Gebäudeeinmessungspflicht für Gebäude vor. Betroffen sind von dieser Einmessungspflicht alle ab dem 01.08.1972 errichteten Gebäude und deren Anbauten. Die Kosten der Vermessung trägt der Eigentümer.

Durch Verschmelzung wird aus zwei oder mehreren örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Flurstücken eines Eigentümers, die im Grundbuch gleichmäßig oder unbelastet sind, ein neues Flurstück gebildet. Kosten für die erforderliche Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters entstehen nicht.