Vermessung und Kataster - Bedeutung und Schutz der trigonometrischen Punkte und der Nivellementpunkte


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Bedeutung und Schutz der trigonometrischen Punkte und der Nivellementpunkte

Trigonometrische Punkte und Nivellementpunkte sind Vermessungspunkte der über die Landesfläche hinweg nach einheitlichen technischen Gesichtspunkten bestimmten Lage- und Höhenfestpunktfelder.

Sie bilden die Grundlage der Landesvermessung.

Die trigonometrischen Punkte (TP) sind Voraussetzung für die Herstellung und die laufende Ergänzung der Landkarten und der Katasterkarten. Auf ihnen beruhen der Nachweis und die Sicherung der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster.

Die TP sind in der Regel durch vierkantig behauene Granitpfeiler im Erdboden festgelegt. Sie sind durch ein Kreuz, die Buchstaben TP oder AP und ein Dreieck markiert.

Die Nivellementpunkte (NivP) dienen als Ausgangspunkte für die Höhenangaben in Landkarten und in Lageplänen aller Art. Auch für ingenieurtechnische Arbeiten, z.B. Straßen, Kanal- und Brückenbau, werden sie verwendet.

Die NivP sind durch Metallbolzen vermarkt, die sich meist an den Außenwänden dauerhafter und standsicherer Gebäude befinden. Wo keine Gebäude vorhanden sind, werden die Bolzen in besonders gesetzten Festlegungspfeilern aus Granit oder Beton eingebracht. Der tonnen-, kugel- oder birnenförmige Kopf der Metallbolzen trägt meist die Inschrift "HP" (Höhenfestpunkt) oder "NivP".

Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmung, die Festlegung und den Schutz der TP und der NivP ist das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2005 (GV. NRW. S.174 / SGV. NW. 7134).

Die Bestimmung der TP und der NivP ist eine schwierige technische Aufgabe, für die das Land hohe Kosten aufwendet. Wegen ihrer großen Bedeutung für die Allgemeinheit ist es deshalb sehr wichtig, dass ihre Vermarkungen unverändert erhalten bleiben.

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Bauwerken, auf denen bzw. an denen TP oder NivP festgelegt sind, sowie Behörden und sonstige Stellen, die mit der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen befasst sind werden deshalb gebeten, für die unversehrte Erhaltung, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken zu sorgen. Dies gilt auch für die Festlegungen (Bolzen, Schrauben, Kreuzschnitte usw.), die zur dauerhaften Punktbezeichnung in Straßen und Wegen angebracht sind. Insbesondere bei der Durchführung von Baumaßnahmen sollen die Vermessungspunkte vor Beschädigung oder Zerstörung geschützt werden (z.B. durch einen Lattenbock). Beim Anbringen von Schildern, Briefkästen, Lampen, Automaten und dergl. ist darauf zu achten, dass der Raum über dem Bolzen bis 3,1 m Höhe und jeweils 0,2 m nach beiden Seiten frei bleibt.

Die Gefährdung eines trigonometrischen Punktes oder eines Nivellementpunktes ist unverzüglich dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Vermessungs- und Katasteramt, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim (email: katasteramt@rhein-erft-kreis.de) oder dem Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen (email: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de ) unter Angabe von Art, Umfang und Beginn der betreffenden Maßnahme mitzuteilen. In begründeten Fällen kann ein noch an seiner Stelle unverändert vorhandener TP oder NivP verlegt werden. Die vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten rechtzeitig beantragte Verlegung, an der ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird, ist - im Gegensatz zur Wiederherstellung bereits beschädigter oder zerstörter Vermessungspunkte - kostenfrei.